(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. |
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder |
3. |
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt. |
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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