Rz. 10

Die Anordnung der Nebenfolge setzt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Bei Tatmehrheit nach § 53 StGB genügt es dabei nicht, wenn das Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bei verschiedenen Delikten, die nur teils in § 375 AO (s. Rz. 6) bezeichnet sind, erst durch die Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Wird jedoch wegen mehrerer Delikte i. S. v. § 375 AO (sRz. 6) eine Gesamtstrafe von mindestens einem Jahr gebildet, kann die Nebenfolge des § 375 AO angeordnet werden, auch wenn die Einzelstrafen jeweils unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegen.[1] Bei einer Verurteilung bei Tateinheit[2] ist es unerheblich, dass die Strafe dem anderen Straftatbestand entnommen wird.[3]

[1] So auch BGH v. 8.1.2008, 4 StR 468/07, NJW 2008, 929 zu § 358 StGB; Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 20, 20a; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 375 Rz. 8; Ebner, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 375 AO Rz. 17 m. w. N.; Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 7; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 375 AO Rz. 17; a. A. Schmitz, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 17f.
[3] § 52 Abs. 2, 4 StGB; a. A. Schmitz, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 15f.

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