Rz. 20

Die Rechtsfolgen der AdV sind an die gewährende AdV-Entscheidung (s. Rz. 90) geknüpft. Für die Dauer der AdV (s. Rz. 22) darf die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr vollziehen (s. Rz. 21). Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt (s. Rz. 1, 4) zu.

Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Dauer der Wirksamkeit der AdV (s. Rz. 22) unterbrochen.[1]

Während des Aussetzungszeitraums fallen keine Säumniszuschläge nach § 240 AO an, wohl aber für den Zeitraum, in dem die Finanzbehörde noch über die AdV entscheidet und Fälligkeit gegeben ist. Insofern wird empfohlen, den Antrag vor Fälligkeit zu stellen und zu begründen, um so eine rückwirkende Aufhebung der Säumniszuschläge nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO zu erreichen. Bei zu Unrecht abgelehnter AdV kann über das Erlassverfahren nach § 227 AO vorgegangen werden.[2] Wenn Einspruch und Klage keinen endgültigen Erfolg haben, so fallen zudem Zinsen nach § 237 AO an.[3]

 

Rz. 20a

Trotz der Gewährung der AdV bleibt der angefochtene Verwaltungsakt existent. Die rechtliche Wirksamkeit des Verwaltungsakts und seines Regelungsinhalts wird nicht berührt, nur der materielle Regelungsgehalt des VA kann bis auf Weiteres nicht mehr verwirklicht werden.[4] Vor Erlass des die AdV gewährenden finanzbehördlichen Verwaltungsakts bzw. vor Bekanntgabe der finanzgerichtlichen Entscheidung getroffene Maßnahmen sind rechtmäßig und bleiben bestehen (s. Rz. 22), können allerdings durch eine Aufhebung der Vollziehung (s. Rz. 29) beseitigt werden. Nach Erlass der AdV-Entscheidung darf die Finanzbehörde keine weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts (s. Rz. 21) treffen.

 

Rz. 20b

Bei einer ablehnenden AdV-Entscheidung werden die Fälligkeit des Anspruchs und seine Vollziehbarkeit nicht eingeschränkt. Die Behörde ist nicht gehindert, den Anspruch im Vollstreckungsweg durchzusetzen. Eine Vollstreckungsschonfrist wird durch die AdV-Ablehnung nicht begründet.[5]

[2] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 33, 61.
[3] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 62.
[4] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 76; BFH v. 17.9.1987, VII R 50–51/88, BStBl II 1988, 366, 369 m. w. N.; BFH v. 3.7.1995, GrS 3/93, BStBl II 1995, 730; BFH v. 23.1.2004, VII B 131/03, BFH/NV 2004, 794.

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