Rz. 26

Im Einzelfall kann die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verändert werden. § 220 selbst sagt hierzu nichts. Die Vorschriften über die verändernden Maßnahmen ergeben jedoch eine Verschiebung der Fälligkeit. So kann die Fälligkeit nach § 221 AO für die Verbrauchsteuern und die USt vorverlegt werden.[1] Durch Stundung[2] und Aussetzung der Vollziehung[3] wird eine neue Fälligkeit zum Ende der Frist herbeigeführt, die mit der Stundung bzw. der Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.[4] Eine entsprechende Wirkung wurde auch durch den Zahlungsaufschub nach § 223 AO bewirkt, durch wurde diese Bestimmung in der Zwischenzeit aufgehobe. Der BFH hat früher in Anlehnung an die Rspr. des BVerwG im Fall der Aussetzung der Vollziehung ein Verschieben der Fälligkeit verneint.[5]

 

Rz. 27

Der BFH hat inzwischen seine frühere Auffassung zumindest im Ergebnis aufgegeben.[6] Mit der Formulierung "dass der materielle Regelungsgehalt des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts bis auf Weiteres nicht mehr verwirklicht werden kann, sodass rechtliche (und tatsächliche) Folgerungen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden dürfen"[7], schließt das Gericht für die Finanzbehörde jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsakts einschließlich seiner Nebenfolgen einstweilen aus.[8] Der BFH hat hiermit seine Rspr. zur Aufrechnung bei Aussetzung der Vollziehung geändert. Die Frage der Fälligkeit hat er dabei zwar ausdrücklich offen gelassen, im Ergebnis jedoch ihren Wegfall bei einer Aussetzung der Vollziehung bejaht. Säumniszuschläge werden während des Laufs dieser Maßnahme also nicht verwirkt.[9]

 

Rz. 28

Der Vollstreckungsaufschub[10] wirkt sich hingegen nicht auf die Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aus. Dieses gilt gleichfalls für die Niederschlagung.[11] Die Mahnung ändert ebenfalls trotz der in § 259 S. 1 AO für den Regelfall angeordneten Schonfrist von einer Woche bis zum Beginn der Vollstreckung nichts an der Fälligkeit.[12]

[3] § 361 Abs. 2; § 69 FGO.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO Rz. 16; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 13; so jetzt wohl auch Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 220 Rz. 22.
[6] BFH v. 31.8.1995, VII R 58/94, BStBl II 1996, 55; vgl. auch Alber, in HHSp, AO/FGO, § 220 AO Rz. 83.
[9] Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 240 AO Rz. 26–28; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 220 Rz. 22.
[12] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 14.

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