Rz. 55

Nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Letzteres gilt in dem Fall, dass die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt nicht erlassen hat und deshalb nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Untätigkeitseinspruch eingelegt werden soll.

 

Rz. 56

Eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde nach Erlass des Verwaltungsakts bzw. nach Stellung des Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts hat keinen Einfluss auf die Rechtsstellung als Einlegungsbehörde.[1] Wird ein Einspruch bei einem solchen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit entgegen § 357 Abs. 2 S. 1 AO bereits bei der nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO zur Entscheidung berufenen anderen Finanzbehörde eingelegt, gilt grds. die Regelung des § 357 Abs. 2 S. 4 AO. Die Entscheidungsbehörde hat den Einspruch der alten Behörde als Einlegungsbehörde zu übermitteln, die ihn dann zur Entscheidung wieder an die Entscheidungsbehörde zurücksenden muss ("Behörden-Pingpong"). Der Einspruch ist nur dann fristgemäß, wenn er der alten Behörde innerhalb der Einspruchsfrist nach § 355 AO zugeht. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nahe.[2]

[1] Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 357 AO Rz. 31; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 23.
[2] AEAO zu § 357 AO Nr. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge