Rz. 15

§ 3 Abs. 1 Halbs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass der Fiskalzweck (d. h. die Erzielung von Einnahmen-) Nebenzweck sein kann. Das steht in Übereinstimmung mit der vom BVerfG seit jeher vertretenen Auffassung, wonach der Gesetzgeber nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern auch durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft Einfluss nehmen kann.[1] Bei der Ausgestaltung derartiger Lenkungsnormen hat der Gesetzgeber eine große Gestaltungsfreiheit.[2] Die Merkmale des Steuerbegriffs erfüllen solche Abgaben stets dann, wenn die Einnahmeerzielung jedenfalls Nebenzweck ist. Für den Steuerbegriff ist es daher unerheblich, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist.[3] Eine Grenze für derartige Lenkungsnormen ergibt sich nur, wenn die Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, sodass die Finanzierungsfunktion der Steuer durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird.[4] Zur Vereinbarkeit von Lenkungsnormen mit Art. 3 Abs. 1 GG vgl. Rz. 55f.

 

Rz. 16

Kompetenzrechtlich schließt die Steuergesetzgebungskompetenz auch die Verfolgung von Lenkungszielen ein.[5] Der Gesetzgeber darf allerdings keine steuerlichen Lenkungsziele verfolgen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen.[6]

 

Rz. 17

Beispiele für derartige Lenkungsnormen sind z. B. die besonderen Verbrauch- und Aufwandsteuern, so etwa die Tabaksteuer sowie die Steuern auf alkoholische Getränke; diese Steuern sollen die Verbraucher zur Einschränkung bzw. zum Verzicht auf den Konsum anreizen. Daneben finden sich zahlreiche Lenkungsnormen innerhalb der einzelnen Steuergesetze.[7]

 

Rz. 18

Gegenstand reger Diskussion[8] ist die Instrumentalisierung des Steuerrechts für Zwecke des Umweltschutzes durch sog. Öko-Steuern (z. B. Stromsteuer[9], Energiesteuer, Luftverkehrsteuer[10]). Öko-Steuern sind kein steuerrechtlicher Typusbegriff, sondern eine Umschreibung für umweltpolitisch motivierte Lenkungsabgaben. Sie weisen als solche keine Besonderheiten gegenüber anderen Lenkungsabgaben auf und sind insbesondere nur dann mit § 3 Abs. 1 S. 2 AO vereinbar, wenn sie jedenfalls als Nebenzweck auf die Einnahmeerzielung gerichtet sind. Verfassungsrechtlich ist es daher z. B. unbedenklich, i. S . einer Mobilitätssteuerung das Ziel der Staatsfinanzierung mit einem Umweltschutzzweck zu kombinieren.[11]

Rz. 19-23 einstweilen frei

[1] Z. B. BVerfG v. 9.3.1971, 2 BvR 326, 327, 341–345/69, BVerfGE 30, 250; BVerfG v. 2.10.1973, 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66; BVerfGE 67, 256/283; BVerfG v. 5.11.2014, 1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350 Tz. 43.
[6] BVerfG v. 7.5.1998, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106/118 betr. kommunale Verpackungsteuer.
[8] Näher Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 3 AO Rz. 120 f.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3 AO Rz. 13.
[9] Zur Verfassungsmäßigkeit des StromStG vgl. BVerfG v. 20.2.2004, 1 BvR 905/00 u. a., BVerfGE 110, 274.
[10] Zur Verfassungsmäßigkeit des LuftVStG vgl. BVerfG v. BVerfG v. 5.11.2014, 1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350.

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