Rz. 19

Gegen die Pfändung ist, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der Einspruch nach § 347 AO statthaft.[1] Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt hierbei nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe liegt in der Anbringung der Pfandsiegel bzw. in der Wegnahme der Sache, da sich diese Vorgänge im Machtbereich des Vollstreckungsschuldners abspielen.[2] Da es sich nicht um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist auch bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr; die Mitteilung nach § 286 Abs. 3 AO ist kein konstitutiver Teil des Verwaltungsakts und macht ihn nicht zu einem schriftlichen Verwaltungsakt.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 286 AO Rz. 27; BFH v. 17.1.1985, VII B 46/84, BStBl II 1985, 302.
[2] FG Köln v. 29.10.1990, 1 K 1275/90, EFG 1991, 301.
[3] Vgl. Rz. 16; a. A. FG Berlin v. 5.8.1983, III 193/83, EFG 1984, 217.

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