Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis steuermindernder Aufwendungen und eines Treuhandverhältnisses bei Vereinbarung zwischen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung führt zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
  2. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, sind strenge Anforderungen zu stellen; die Vereinbarung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt und klar nachweisbar sein.
  3. Bei nahen Angehörigen genügt die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder den Anforderungen nicht.
  4. Der Stpfl. trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die die Steuerermäßigung begründen sollen. Das gilt auch für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 160 Abs. 1 S. 1, § 90 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 33a Abs. 1; HGB § 255

 

Streitjahr(e)

1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung diverser Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie bei den außergewöhnlichen Belastungen der Streitjahre 1989 bis 1994. Ferner streiten die Beteiligten über den Ansatz von Zinsen aus einem Festgeldkonto bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger – deutscher Staatsangehöriger syrischer Abstammung - wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren als Oberarzt in den Städtischen Kliniken u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

In den Steuererklärungen für die Streitjahre gaben der Kläger und seine Frau die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 0 DM an. Weiterhin machten sie Unterhaltszahlungen an Verwandte des Klägers, die in Syrien lebten, als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jährlich 6.000 DM für die Jahre 1989 bis 1992 und 9.000 DM für die Jahre 1993 bis 1994 geltend. Die Zahlungen erfolgten nach den Angaben in den Steuererklärungen an den Vater des Klägers, J, den Bruder E und die Schwester R zu jeweils gleichen Teilen. Den Erklärungen waren amtliche Bescheinigungen des Bürgermeisters des Al-Sirjan-Viertels in Aleppo beigefügt, aus denen hervorging, dass die drei Personen völlig mittellos gewesen seien. Die Eltern des Klägers verfügten nach den vorgelegten Dokumenten weder über Eigentum noch über eigenes Einkommen. Sie seien in den betreffenden Jahren nicht berufstätig gewesen. Der Bruder sei bis 1991 Student und danach arbeitslos gewesen; er habe über kein eigenes Einkommen verfügt. Die Schwester R habe ebenfalls bis 1991 studiert, sei danach arbeitslos gewesen und habe keinerlei eigenes Einkommen erzielt. Die Geschwister lebten nach den Angaben des Klägers im Haushalt ihrer Eltern. Für seine Schwester gab der Kläger überdies an, sie sei ledig. Als Zahlungsbeleg für die diversen Unterhaltszahlungen in den jeweiligen Jahren waren in Kopie Orderschecks der Stadtsparkasse Osnabrück über die drei Teilbeträge beigefügt. Die Veranlagungen erfolgten antragsgemäß.

Im Jahr 1993 erwarb der Kläger das Grundstück B-Straße, Ecke N-Straße in O, auf dem sich eine Halle und 14 Garagen befanden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte der Kläger u.a. Herstellungskosten für die Renovierung in Höhe von 36.075 DM geltend, von denen 25.639 DM auf Arbeitslöhne gezahlt worden seien. Im Nachgang zur Steuererklärung übersandte der Kläger in Fotokopie Quittungen über die gezahlten Löhne, die von den jeweiligen Gelegenheitsarbeitern unterschrieben worden sein sollten. Des Weiteren wurde eine Liste mit den Namen der 14 Arbeiter und deren Adressen beigefügt. Der Beklagte stellte fest, dass sämtliche Adressen nicht korrekt waren. Bei der Veranlagung wurden die gesamten Herstellungskosten nicht berücksichtigt.

Im Jahr 1994 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks B-Straße, Ecke N-Straße in O 7.056 DM als Werbungskosten geltend. Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 hatte die Stadt O gegen ihn eine Gebotsverfügung erlassen, nach der die auf dem Grundstück befindlichen Altreifen und Altreifen-Brandreste bis zum 1. Juli des Jahres zu entfernen gewesen seien und er bis zur Erledigung der Arbeiten das Grundstück eine ständige Brandsicherheitswache zu unterhalten habe. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen rechnete mit dem Kläger den Abtransport am 22. Juni 1994 ab, nachdem die vereinbarten Leistungen erbracht worden waren. Der Kläger reichte diese Rechnung in Kopie als Anlage zur Einkommensteuererklärung ein, wobei allerdings das Datum handschriftlich auf den 28. Juni 1994 geändert worden war. Den geltend gemachten Lohnaufwand für die zur Überwachung des Grundstücks eingesetzten Gelegenheitsarbeiter berechnete er mit 392 Stunden zu je 18 DM. Der Beklagte erkannte die Überwachungskosten nicht als Werbungskosten an.

Im Jahr 1994 erwarb ...

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