Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen im Rahmen der Gewährung einer Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung eines Vertrages unter nahen Angehörigen.
  2. Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
  3. Ein Darlehensvertrag hält dem Fremdvergleich nicht stand, wenn es an der Besicherung des Darlehens fehlt, an einer Regelung über die Verzinsung und an einer im Rahmen eines Fremdvergleichs üblichen Tilgung.
 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Sohn für ein auf dem Grundstück des Vaters errichtetes Gebäude die Eigenheimzulage erhalten kann.

Der Kläger beauftragte zusammen mit seinem Vater…mit Vertrag vom 3. Januar 2000 eine Bauträgergesellschaft, auf dem Grundstück des Vaters in…ein Gebäude als Zweifamilienhaus für insgesamt ... DM zu errichten. Daraufhin wurde das Zweifamilienhaus auf dem genannten Grundstück gebaut. Am 14. August 2000 wurde das Grundstück vom Vater zur dieellen Hälfte auf den Kläger unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schuldrechtlich übertragen. Die Übergabe erfolgte am gleichen Tag (§ 3 des Vertrages vom 14. August 2000). Am 15. November 2000 wurde das bebaute Grundstück in zwei Wohneigentumsanteilen aufgeteilt. Der Kläger und sein Vater erhielten je 500/1000 Anteil am Wohngebäude. In eine Wohnung des Zweifamilienhauses zog der Kläger ein.

Am 6. Dezember 2000 beantragte der Kläger die Eigenheimzulage für das Bauobjekt. Mit Bescheid vom 12. März 2001 wurde der Antrag mit der Begründung, dem Kläger seien keine Anschaffungskosten entstanden, da er das Objekt zur ideellen Hälfte unentgeltlich vom Vater erhalten habe, abgelehnt. Der am 14. März 2001 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Gegen den Einspruchsbescheid erhob der Kläger Klage.

Der Kläger trägt vor, die Baukosten seien je zur Hälfte vom Vater und vom Kläger zu tragen gewesen. Da der Kläger keine entsprechenden Mittel gehabt habe, habe der Vater den auf den Kläger entfallenden hälftigen Baukostenanteil als Kredit gewährt. Die Rückzahlung erfolge in der Weise, dass der Kläger jeden Monat ... DM auf das Konto des Vaters überweise. Ein weiterer Betrag von ... DM überweise der Kläger auf ein Konto, dass ausschließlich als zusätzliche Rentenvorsorge für den Vater des Klägers diene. Es sei von vornherein vereinbart worden, dass beide Personen je zur Hälfte das Miteigentum erhalten sollten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2001 in der Fassung des Einspruchsbescheides…vom 21. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Eigenheimzulage nach einem Baukostenanteil in Höhe von ... DM ab dem Jahr 2000 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der so genannte Kreditvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Für den Kredit in Höhe von ... DM seien nur ... DM monatlich an den Vater gezahlt worden. Die weiteren ... DM seien auf ein Konto des Klägers geflossen. Sie seien als Sparrate bezeichnet worden. Eine evtl. Vollmacht des Vaters sichere nicht seine Darlehensforderung ab. Im übrigen sei im Kreditvertrag keine Angaben und Ausführungen zu einer weiteren Absicherung des Darlehens gemacht worden, Zinsvereinbarungen fehlen ebenfalls. Da derartige Vereinbarungen zwischen fremden Dritten nicht denkbar seien, sei der so genannte Kreditvertrag somit nicht steuerlich anzuerkennen. Im Übertragungsvertrag werde zudem auch auf keine Gegenleistung Bezug genommen. Überdies sei der Kläger auch nicht Eigentümer des Grundbesitzes zum Zeitpunkt der Fertigstellung gewesen.

Die Beteiligten erklärten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Beklagten, eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus begünstigt. Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich dabei nach den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 EigZulG). Begünstigt sind daher nur Steuerpflichtige, die Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten haben. Nach dem Zweck der Vorschrift solle nur derjenige gefördert werden, der durch Aufwendungen belastet sei, die für die Anschaffung oder Herstellung des Wohnungseigentums erforderlich gewesen seien (FG Baden-Württemberg Urteil vom 6. Dezember 2001 14 K 99/00, EFG 2002, 522 m.w.N.). Eine Herstellung durch den Antragsteller ist dabei gegeben, wenn der Antragsteller Bauherr ist, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr das O...

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