(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

 

(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

 

1.

der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

 

2.

der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

 

3.

der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

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