Rz. 50a

Durch G. v. 22.12.2009[1] ist eine weitere Bemessungsgrundlage eingeführt worden, nämlich der EBIDTA-Vortrag (zur Ermittlung Rz. 53m) aus den vorangegangenen 5 Wirtschaftsjahren. Vortragsfähig ist nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG das "verrechenbare EBITDA"; dieses beträgt nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG 30 % des EBITDA. Daher beträgt der Vortrag des "verrechenbaren EBIDTA" 30 % der Summe der EBITDA der einzelnen Wirtschaftsjahre. Der EBITDA-Vortrag kann also ohne weitere Umrechnung mit dem Saldo der Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahrs verrechnet werden, ohne darauf (erneut) den Prozentsatz von 30 % anzuwenden.

Das verrechenbare EBITDA eines Vortragsjahrs kann nicht niedriger sein als "Null". Ist das EBITDA negativ, ist es daher mit "Null" anzusetzen, d. h., ein negatives EBITDA eines Vortragsjahrs verringert nicht ein positives vorgetragenes EBITDA anderer Wirtschaftsjahre.[2]

 

Rz. 50b

Die Verrechnung des Saldos der Zinsaufwendungen mit dem EBITDA-Vortrag aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren ist nachrangig gegenüber der Verrechnung des Zinssaldos mit dem verrechenbaren EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs. Es hat also zuerst eine Verrechnung mit der Bemessungsgrundlage des laufenden Wirtschaftsjahrs zu erfolgen; erst dann kann der EBITDA-Vortrag zur Verrechnung herangezogen werden. Verrechenbares EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres ist also getrennt von dem vorgetragenen EBITDA zu ermitteln. Die Verrechnungsreihenfolge ist für den Stpfl. ungünstig, da das verrechenbare EBITDA des laufenden Jahres 5 Jahre lang vorgetragen werden könnte, während das vorgetragene EBITDA des ältesten Vortragsjahres ohne Verrechnung mit dem Zinsaufwand des laufenden Jahres verfällt.

 

Rz. 50c

Innerhalb des EBITDA-Vortrags hat die Verrechnung nach der zeitlichen Reihenfolge zu erfolgen. Zuerst ist der Zinssaldo daher mit dem verrechenbaren EBITDA des ältesten der 5 Wirtschaftsjahre zu verrechnen, danach mit dem nächstältesten usw. Diese Reihenfolge ist für den Stpfl. günstig, da der EBITDA-Vortrag nach 5 Jahren verfällt (Rz. 53j) und daher die Verrechnung nach der zeitlichen Reihenfolge das verrechenbare EBITDA in größtmöglichem Umfang vor dem Verfall schützt. Um diese Reihenfolge durchführen zu können, sind die vorgetragenen verrechenbaren EBITDA-Beträge getrennt zu halten.

 

Rz. 50d

Die Regelung über das "verrechenbare EBIDTA" war nach § 52 Abs. 12d S. 4ff. EStG 2009 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden, also für den Vz 2010. Das bedeutet, dass grundsätzlich für dieses Wirtschaftsjahr erstmals ein vortragsfähiges EBITDA zu ermitteln war. Zusätzlich hatte es § 52 Abs. 12d S. 5 EStG 2009 auf Antrag des Stpfl. ermöglicht, die Vorträge des verrechenbaren EBITDA nach den Grundsätzen des § 4h Abs. 1 EStG für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden, zu ermitteln.

[1] BStBl I 2010, 2.
[2] Bohn/Loose, DB 2011, 1246.

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