Rz. 40

Die Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug und damit das verrechenbare EBITDA ist in § 4h Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist Bemessungsgrundlage der maßgebliche Gewinn (Rz. 106), zuzüglich der Zinsaufwendungen (Rz. 42), der Auswirkungen der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 44), der Auswirkungen der "Poolabschreibung" nach § 6 Abs. 2a EStG (Rz. 45) und der AfA nach § 7 EStG (Rz. 46). Abgezogen von der Bemessungsgrundlage werden die Zinserträge (Rz. 141). Ist das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs nach dieser Berechnung negativ, entfällt für dieses Wirtschaftsjahr der Zinsabzug, soweit die Zinsen nicht in Höhe der Zinserträge abgezogen werden können.

 

Rz. 40a

Da diese Errechnung für den "Betrieb" erfolgt, sind entsprechende Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften, die mit dem Organträger nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG "einen" Betrieb bilden, bei dem Organträger bei der Errechnung des EBITDA zu berücksichtigen.[1] Ist der Organträger eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, entsteht hierdurch ein systemwidriges Ungleichgewicht. Für den Organträger ist der "Gewinn" zu ermitteln, für die Organgesellschaft aber das "Einkommen". Zur Ermittlung des maßgeblichen Gewinns bei der Personengesellschaft bzw. der natürlichen Person sind dabei "Gewinn" (der Personengesellschaft bzw. der natürlichen Person) und "Einkommen" (der Organgesellschaft) zusammenzurechnen. Nach dem Gesetz ist diese systemwidrige Zusammenrechnung zweier ungleichnamiger Werte unvermeidbar. Praktisch führt dies jedoch nicht zu Problemen, da das "Einkommen" einer Körperschaft mangels der Berücksichtigung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie der stpfl. Gewinn bei einer Personengesellschaft oder natürlichen Person.

 

Rz. 40b

Im Ergebnis ist die Bemessungsgrundlage eine Art "steuerliches EBITDA", d. h. Earnings before Interests, Taxes and Depreciation/Amortisation. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff durch G. v. 22.12.2009[2] in § 4h Abs. 1 EStG eingeführt und ihn in Abs. 1 S. 2 definiert.

 

Rz. 40c

Durch G. v. 22.12.2009[3] ist die Terminologie hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug geändert worden, ohne dass sich insoweit eine materielle Änderung ergeben hat. Aus dem EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs ist das "verrechenbare EBITDA" zu bilden. Dieses verrechenbare EBITDA besteht nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG aus 30 % des EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs. Der nach Abzug der Zinserträge noch bestehende Saldo der Zinsaufwendungen kann in Höhe dieses verrechenbaren EBITDA abgezogen werden.[4]

 

Rz. 41

Ausgangswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG der "maßgebliche Gewinn". Dies ist der stpfl. Gesamtbetrag der Einkünfte.[5] Der maßgebliche Gewinn ist auf der Ebene des "Betriebs" zu ermitteln. Fraglich ist jedoch das EBITDA bei Organschaft, wenn der Organträger oder die Organgesellschaft Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter nach § 16 KStG leistet. Eine entsprechende Frage tritt auf, wenn die Organgesellschaft sonstige eigene Einkünfte hat, z.B einen Übertragungsgewinn. Das EBITDA ist auf der Ebene des Organträgers zu ermitteln, d. h. aus dem bei ihm erfassten Gesamtbetrag der Einkünfte. Da dem Organträger die Einkommen der Organgesellschaften zugerechnet werden, sind darin auch die Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften enthalten. Das Einkommen, das aus der Ausgleichszahlung und der darauf ruhenden KSt-Last besteht, wird aber gerade nicht dem Organträger, sondern der Organgesellschaft zugerechnet. Gleiches gilt für einen Übertragungsgewinn. Außerdem sind Ausgleichszahlungen, die der Organträger leistet, der Organgesellschaft zugerechnet, im Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers also nicht mehr enthalten. Es besteht in diesem Sonderfall also ein Einkommen der Organgesellschaft. M. E. sind der maßgebliche Gewinn des Organträgers und das maßgebliche eigene Einkommen der Organgesellschaften für die Ermittlung des EBITDA zusammenzurechnen. Nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG ist der Organkreis nur "ein" Betrieb, kann also nur ein EBITDA haben. Zwar ist für die Organgesellschaft § 4h EStG nicht anzuwenden; das bedeutet aber nicht, dass maßgebliches Einkommen der Organgesellschaft außer Betracht bleibt, sondern dass die Wirkungen der Zinsschranke auf die Ebene des Organträgers verschoben werden. Das Einkommen aus den Ausgleichszahlungen als Einkommen der Organgesellschaft ist Teil des maßgeblichen Gewinns des "Betriebs". Die Vorschrift gibt keinen Anhaltspunkt dafür, einen Teil des maßgeblichen Gewinns des Betriebs "Organschaft" außer Betracht zu lassen.

 

Rz. 41a

"Maßgeblicher Gewinn" ist danach der stpfl. Gewinn unter Berücksichtigung aller Zinsaufwendungen (d. h. nicht nur der abziehbaren). Der zugrunde zu legende Gewinn ist nicht der Steuerbilanzgewinn, sondern der stpfl. Gewinn, also vermindert um steuerfreie Vermögensmehrungen und e...

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