Rz. 141

Zinserträge sind nach § 4h Abs. 3 S. 3 EStG Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Es gilt damit eine den Zinsaufwendungen weitgehend entsprechende Definition. Im Einzelfall können jedoch Differenzen auftreten, da die Begriffe "Zinsaufwendungen" und "Zinserträge" im Gesetz nicht notwendig korrespondieren.

 

Rz. 142

"Zinserträge" sind danach bei dem Gläubiger der Kapitalforderung alle Erträge, die bei dem Schuldner "Zinsaufwendungen" sind (im Einzelnen dazu Rz. 115).

 

Rz. 143

Gewinnanteile bei typischer stiller Gesellschaft haben bei dem Geschäftsherrn zwar Zinscharakter und sind bei dem Stillen Zinserträge; dies gilt aber umgekehrt nicht für Verlustzuweisungen. Dem Stillen zugeordnete Verluste haben bei dem Geschäftsherrn nicht den Charakter von Zinserträgen, bei dem Stillen nicht den von Zinsaufwendungen.[1]

 

Rz. 143a

Ebenfalls als Zinserträge gelten ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentvermögen bei Spezial-Investmentfonds, die aus Zinserträgen i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 3 EStG stammen.

Keine Zinserträge sind jedoch Auskehrungen für Zeiträume, in denen der Anleger nicht an dem Investmentfond beteiligt war. Diese Beträge i. S. d.§ 35 Abs. 6 InvStG gelten als Substanzerträge und bilden daher nach § 46 Abs. 1 S. 2 InvStG auch keine Zinserträge. Die ausgeschütteten oder einer Ausschüttung gleichen Zinserträge werden nach § 46 Abs. 2 InvStG um bestimmte Abzugsbeträge gemindert. Übersteigen die Abzugsbeträge die Zinserträge, werden die Abzugsbeträge nach § 46 Abs. 3 InvStG auf die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.

 

Rz. 143b

Zinserträge liegen nur vor, wenn sie von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt werden; Zinszuschüsse Dritter sind keine Zinserträge. Ebenfalls kein Zinsertrag ergibt sich bei dem Erwerb einer Forderung unter dem Nennwert. Die Rechtsgrundlage dieses Ertrags liegt in dem Abtretungsvertrag zwischen altem und neuem Gläubiger, nicht in dem Darlehensverhältnis.[2]

 

Rz. 144

Im Rahmen der Zinsschranke werden die "Erträge" erfasst, nicht die Einkünfte aus Zinsen. Die Zinserträge werden also durch Refinanzierungskosten, Kurssicherungskosten, KapESt und ausl. Quellensteuer nicht gemindert.[3]

 

Rz. 145

Fraglich ist, ob steuerliche Erstattungszinsen "Zinserträge" i. d. S. sind. Sie haben, anders als Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen, den maßgeblichen Gewinn erhöht. Trotzdem sollten sie nicht als Zinserträge erfasst werden, da Rückzahlungsansprüche aus überzahlten Steuern nicht als "Kapitalforderungen" eingeordnet werden sollten.[4]

 

Rz. 146

Veräußert der Gläubiger eine Zinsforderung, realisiert er damit den Zinsertrag, wenn er ihn nicht schon vorher bilanziell zu realisieren hatte. Das gilt auch für Stückzinsen; hierbei handelt es sich daher um einen Zinsertrag.[5]

 

Rz. 147

Zinserträge können durch die Auswirkungen von verdeckten Gewinnausschüttungen zu korrigieren sein. Gibt der Gesellschafter der Tochtergesellschaft ein Darlehen zu einem überhöhten Zinssatz, stellt der überhöhte Teil bei ihm eine Gewinnausschüttung, keinen Zinsertrag dar. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Korrektur nach § 1 AStG zu erfolgen hat. Gibt der Gesellschafter der (ausländischen) Tochtergesellschaft ein unverzinsliches oder zu niedrig verzinsliches Darlehen, hat eine Korrektur nach § 1 AStG zu erfolgen. Der Berichtigungsbetrag ist lediglich eine steuerrechtliche Korrektur und hat keinen Zinscharakter, schon deswegen nicht, weil er von dem Darlehensnehmer nicht aufgewandt wird. Der Berichtigungsbetrag ist daher kein Zinsertrag.

 

Rz. 148

Zinserträge, die im Inland nicht stpfl. sind, weil sie zu ausl. Einkünften gehören, für die die Freistellungsmethode gilt, sind nicht einzubeziehen, da sie den "maßgeblichen Gewinn" nicht erhöht haben.

 

Rz. 149

Probleme kann die Regelung bei Finanzierungsgesellschaften hervorrufen, die für die Finanzierung Darlehen aufnehmen, also Zinsaufwendungen haben, während die Einnahmen nicht als "Zinserträge" i. d. S. einzuordnen sind. Das ist z. B. bei Leasingunternehmen der Fall, wenn das Leasinggut dem Leasinggeber (der Finanzierungsgesellschaft) steuerlich zugeordnet wird. Wenn sie Zinsaufwendungen für den Erwerb des Leasingguts haben, können diese unter die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke fallen, weil die Leasingraten keine "Zinserträge" sind, wenn das Leasinggut dem Leasinggeber zugerechnet wird. Die Zinsaufwendungen können dann nicht gegen die Zinsaufwendungen gegengerechnet werden. Ist das Leasinggut dagegen dem Leasingnehmer zuzurechnen, ist ein Teil der Leasingraten als "Zinserträge" zu qualifizieren, ebenso wie bei dem Leasingnehmer als "Zinsaufwendungen" (Rz. 123). Zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung Rz. 131.

[1] Häuselmann, FR 2009, 506, 512.
[2] Häuselmann, FR 2009, 506, 508.
[3] Häuselmann, FR 2009, 506.
[4] Im Ergebnis ebenso BMF v. 4.7.2008, IV C 7 – S 2742-a/07/10001, BStBl I 2008, 718, Rz. 16; a. A. Schmidt-Fehrenbacher, Ubg 2008, 469, 472.
[5] Häuselmann, Ubg 2009, 225, 226f.

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