Rz. 92

Aufwendungen für Diätverpflegung sind gem. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG generell nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen medizinisch indiziert sind (z. B. bei einer Gluten-Unverträglichkeit).[1] Das Abzugsverbot für Diätverpflegung des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG gilt auch für zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel. Die Abzugsfähigkeit muss aber im Einzelfall entschieden werden.[2] Dies gilt auch für Folgekosten wie z. B. Fahrtkosten oder die Neuanschaffung von Kleidung nach einer Abmagerungskur.[3]

 

Rz. 93

Von einer Diätverpflegung sind Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG abzugrenzen. Eine Diät ist eine auf die Bedürfnisse des Patienten und die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung.[4] Diese kann in einem Verzicht auf bestimmte Lebensmittel, in einer Vermehrung oder Verringerung bestimmter Nahrungsanteile, in einer kurz- oder langfristigen Anwendung sowie in einer einmaligen oder dauernden Anpassung bestehen. Insoweit interpretiert der BFH eine Diät als erhöhte Lebenshaltungskosten, die keine außergewöhnliche Belastung, sondern einen erhöhten Grundbedarf darstellt. Dieser ist indessen bereits durch den Grundfreibetrag des § 32a EStG abgedeckt, sodass keine Notwendigkeit zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung besteht.

Bei einer Einnahme von Präparaten ist im Hinblick auf die mögliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung mithin zu differenzieren, ob es sich um Arzneien i. S. d. § 2 AMG oder um Nahrungsergänzungsmittel i. S. d. § 1 NemV handelt. Während Kosten für Arzneien i. S. d. § 2 AMG durchaus außergewöhnliche Belastungen sein können, sofern die Einnahme medizinisch indiziert ist, sind Nahrungsergänzungsmittel i. S. d. § 1 NemV regelmäßig Bestandteile einer Diätverpflegung, die unter den Ausschluss des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG fällt. Was als Arzneimittel gilt, kann durch Einholung einer amtlichen Auskunft durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt werden.[5]

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