Rz. 158

Das UmwStG erfasst die ESt, KSt und GewSt. Das UmwStG regelt die steuerlichen Folgen einer Umwandlung für die ESt, KSt, GewSt. Die allgemeinen einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regelungen werden verdrängt. Das UmwStG bildet einen "eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis", der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften abschließend vorgeht.[1] Steuerliche Folgen für andere Steuerarten, insbesondere USt, GrESt und ErbSt regelt das UmwStG nicht.[2] Auf die übrigen Steuernkann die Umwandlung zwar Auswirkungen haben, doch richten sich diese nach den allgemeinen, für die jeweilige Steuerart geltenden Bestimmungen. § 6a GrEStG enthält für konzerninterne Umwandlungen und Einbringungen eine Steuerbefreiung.

 

Rz. 158a

Die Nichtanwendung des UmwStG hat insbesondere Bedeutung für die Rückwirkung der Umwandlung auf den steuerlichen Übertragungsstichtag.[3] Für die Steuerarten, für die das UmwStG nicht gilt, treten steuerliche Wirkungen erst mit der unternehmensrechtlichen Wirksamkeit der Umwandlung ein, also regelmäßig mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bzw. dem Übergang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an den betroffenen Wirtschaftsgütern. Das kann dazu führen, dass ein Erblasser, der während des Rückwirkungszeitraums verstorben ist, rückwirkend zum Beteiligten einer Umwandlung wird, während die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen erst zum Todeszeitpunkt gezogen werden, dann aber ohne Berücksichtigung der Umwandlung, weil der rückwirkende Vermögensübergang für die ErbSt nicht gilt.

[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 01.01; Hörtnagl, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, § 1 UmwStG Rz. 11.

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