Rz. 50

Hinsichtlich des sachlichen Regelungsbereichs erfasst die Rückwirkung alle Steuerarten, die an das Einkommen und das Vermögen anknüpfen. Dies sind ESt und KSt mit Annexsteuern (SolZ bzw. KiSt) sowie, nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 UmwStG, auch die GewSt. Die Rückwirkung hat keine Auswirkungen auf Verkehrs- und Verbrauchsteuern, örtliche Aufwandsteuern sowie, mit Ausnahme der GewSt, Realsteuern. Nicht erfasst werden daher USt, GrSt, GrESt, ErbSt, alle Verbrauchsteuern, InvZul[1] und LSt der Arbeitnehmer.[2] Für diese Steuerarten gilt die zivilrechtliche Regelung, d. h., die Wirkung der Umwandlung tritt insoweit mit Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister ein. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die übertragende Gesellschaft z. B. Unternehmer, ist umsatzsteuerpflichtig (auch für den Lieferungs- und Leistungsverkehr mit dem übernehmenden Rechtsträger), hat aus den an sie erbrachten Lieferungen und Leistungen den Vorsteueranspruch und muss USt-Voranmeldungen und -Erklärungen abgeben.

 

Rz. 51

Die Rückwirkung gilt nicht für die ErbSt; es ist daher nicht möglich, die Vererbung oder Schenkung eines Kapitalanteils durch eine rückwirkende Umwandlung auf einen Stichtag vor dem Erbfall oder die Schenkung in eine Vererbung bzw. Schenkung eines Mitunternehmeranteils umzuwandeln.[3]

 

Rz. 52

Die Ausklammerung der GrESt von der steuerlichen Rückwirkung führt zu Schwierigkeiten. Auf den Stichtag der Umwandlungsbilanz ist die GrESt noch nicht entstanden, sodass sie auch nicht als Steuerverbindlichkeit in der Bilanz passiviert werden dürfte. Die Praxis behilft sich dadurch, dass auch die verkehrsteuerlichen (grunderwerbsteuerlichen) Bemessungsgrundlagen auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ermittelt und die entsprechenden Steuerverbindlichkeiten zu diesem Stichtag eingebucht werden.[4]

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