Rz. 24

Das UmwStG 2006 ist als Art. 6 des "Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 7.12.2006[1] erlassen worden. Es ersetzt das UmwStG v. 28.10.1994[2], folgt ihm zwar in der Gliederung, stellt jedoch eine weitgehende Neufassung mit teilweise grundlegend abweichenden Konzeptionen dar. Das UmwStG 2006 ist nach § 27 Abs. 1 UmwStG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. Bei Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge ist das neue Recht anwendbar, wenn diese Übertragung nach dem 12.12.2006 erfolgt. Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (sog. KöMoG) v. 25.6.2021 kommen erstmalig für Umwandlungen und Einbringungen, bei welchen der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, § 27 Abs. 18 UmwStG, zur Anwendung. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen in der Aufhebung des § 1 Abs. 2 UmwStG und der Aufhebung der § 12 Abs. 2 und 3 KStG. Der von § 1 Abs. 2 UmwStG vorausgesetzte EU-/EWR-Bezug war dagegen für Umwandlungen erforderlich, deren steuerlicher Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2022 liegt.

Rz. 25 einstweilen frei

 

Rz. 26

Das UmwStG 1995 hat mit Ablauf des 12.12.2006 jedoch nicht alle Wirkungen verloren. Vielmehr richten sich die Konsequenzen von Umwandlungen, die bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind, auch nach dem 12.12.2006 weiter nach dem UmwStG 1995.[3] Im Wesentlichen gilt dies für verschmelzungs-, spaltungs- und einbringungsgeborene Anteile nach den §§ 13, 21 UmwStG 1995. Dies betrifft auch damit zusammenhängende Vorschriften des EStG und des KStG. Weiter anwendbar ist auch § 26 UmwStG 1995 zur Verhinderung von Missbräuchen. Soweit das UmwStG 1995 noch anwendbar ist, gilt auch der Umwandlungssteuererlass v. 25.3.1998 fort.[4]

 

Rz. 27

Verschmelzungsgeborene Anteile sind nach § 13 Abs. 1, 2 UmwStG 1995 auch dann steuerverstrickt, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllen, vorausgesetzt, die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft unterlagen dieser Vorschrift. Nach § 15 Abs. 1 UmwStG 1995 gilt dies auch für spaltungsgeborene Anteile. Einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG 1995, also Anteile, die nach dem UmwStG 1995 durch eine Einbringung unter dem Teilwert erworben worden sind, gelten ebenfalls als steuerverstrickt nach § 17 EStG ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung.[5] Weiterhin gelten für einbringungsgeborene Anteile die Ersatzrealisationstatbestände des § 21 Abs. 2 UmwStG 1995. Diese Steuerverstrickung der verschmelzungs-, spaltungs- und einbringungsgeborenen Anteile gilt zeitlich unbegrenzt. Daher führt die Veräußerung dieser Anteile durch eine natürliche Person auch dann zu einer Versteuerung, wenn die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG nicht erreicht ist.

 

Rz. 28

Der zweite Bereich betrifft die Sperrfrist von 7 Jahren nach § 3 Nr. 40 S. 3, 4 EStG a. F. bzw. § 8b Abs. 4 KStG a. F. für einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG 1995. Nach § 52 Abs. 4d S. 2 EStG (ab Vz 2014: § 52 Abs. 4 S. 4 EStG) bzw. § 34 Abs. 7a KStG (ab Vz 2015: § 34 Abs. 5 KStG) sind diese Vorschriften während der Sperrfrist von 7 Jahren auch nach dem 12.12.2006 weiter anzuwenden. Bei einer Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen greift daher während der Sperrfrist weder das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren ein noch die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG. Diese Sperrfrist nach dem UmwStG 1995 geht nach § 27 Abs. 4 UmwStG 2006 der Sperrfrist nach neuem Recht vor. Ebenfalls weiter anzuwenden waren die Sperrfristen von 7 Jahren nach § 26 Abs. 2 UmwStG 1995. Die Sperrfristen von 7 Jahren sind spätestens am 12.12.2013 abgelaufen.

Rz. 29 – 31 einstweilen frei

[1] BStBl I 2007, 4.
[2] BStBl I 1994, 839.
[4] BMF v. 25.3.1998, IV B 7 – S 1978 – 21/98, BStBl I 1998, 268; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 00.01.
[5] § 13 Abs. 3 UmwStG 1995; § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG 2006.

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