Rz. 330

Während § 5 Abs. 1 KStG die Befreiung von der KSt für bestimmte Tatbestände regelt, schränkt § 5 Abs. 2 KStG diese Steuerbefreiung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wieder ein. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass die Steuerbelastung bei bestimmten Tatbeständen trotz der grundsätzlichen Steuerfreiheit bestehen bleibt. Dies sind die Fälle, in denen die Steuerbelastung einen objektsteuerartigen Charakter hat[1], und die der beschränkt Stpfl.[2]

 

Rz. 331

Der Ausschluss der Steuerbefreiungen in den in Abs. 2 genannten Fällen bezieht sich nicht nur auf die Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG. Aufgrund des Gesetzes v. 20.12.2001[3] gilt der Ausschluss der Steuerbefreiungen in den in Abs. 2 genannten Fällen ab Vz 2001 auch für andere, nicht im KStG geregelte Steuerbefreiungen (Rz. 303). Dies betrifft alle Tatbestände des Abs. 2. Bedeutung hat dies z. B., wenn einer ausl. Körperschaft nach einem DBA eine der Steuerbefreiungen des Abs. 1 zusteht (die Ausdehnung in dem DBA geht dann der Einschränkung in Abs. 2 Nr. 2 als lex specialis vor); dann gilt aber die Steuerbefreiung nach Abs. 2 Nr. 1 nicht, soweit ein Steuerabzug vorzunehmen ist.

 

Rz. 332

Unsauber formuliert ist das Gesetz in Bezug auf die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG. Die dort genannte Global Legal Entity Identifier Stiftung ist in der Schweiz ansässig und daher in Deutschland allenfalls beschränkt steuerpflichtig. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 sowie nach Nr. 2 wäre damit die Steuerbefreiung ausgeschlossen, weil dieser Ausschluss für alle Tatbestände des § 5 Abs. 1 KStG, und damit auch für die dortige Nr. 24, gilt. Da jedoch der Ausschluss der Steuerbefreiung für die in Abs. 1 namentlich genannte Stiftung durch Abs. 2 Nr. 2 zu einer sinnlosen Regelung führt, ist die Vorschrift so zu verstehen, dass Abs. 2 Nr. 2 nicht für die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 24 gilt.

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