Rz. 227

Genossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Bestimmte Genossenschaften, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt befreit. Zweck dieser Steuerbefreiung ist die agrarpolitische Förderung land- und forstwirtschaftlicher, insbesondere kleinbäuerlicher Betriebe, denen der überbetriebliche Zusammenschluss die Verbesserung von Produktion und Absatz ihrer Erzeugnisse ermöglichen soll. Dadurch sollen diese Betriebe in die Lage versetzt werden, mit finanzstärkeren Großbetrieben zu konkurrieren.[1] Dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität trägt die Vorschrift dadurch Rechnung, dass nur Genossenschaften und Vereine, nicht aber Kapitalgesellschaften, begünstigt werden und dass die Steuerbefreiung auf bestimmte Arten von Geschäften beschränkt ist.

 

Rz. 228

Voraussetzung für die Befreiung ist in allen Fällen, dass sich die Leistung der Genossenschaft auf geschäftliche Tätigkeiten gegenüber ihren Mitgliedern beschränkt. Sie darf also nur Mitgliederzweckgeschäfte, Gegengeschäfte und Hilfsgeschäfte ausführen. Die Mitglieder müssen selbst land- und forstwirtschaftlich tätig sein, weil nur dann ihnen gegenüber Zweckgeschäfte auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden können (Rz. 227ff.). Eine Ausnahme bildet nur die Mitgliedschaft von Anschluss- oder Lieferungsgenossenschaften in der Genossenschaft (Rz. 214, Rz. 237), deren Beteiligung unschädlich ist, wenn an ihnen nur Mitglieder beteiligt sind, die auch unmittelbar steuerunschädlich Mitglieder der Genossenschaft sein könnten. Die Beteiligung nicht steuerbefreiter Erzeugergemeinschaften ist schädlich.[2]

 

Rz. 229

Nichtmitgliederzweckgeschäfte und Nebengeschäfte sind grundsätzlich steuerschädlich.[3] Das gilt auch dann, wenn der Partner der Nichtmitgliederzweckgeschäfte oder Nebengeschäfte selbst eine steuerbefreite Genossenschaft ist, an der dieselben Genossen oder deren Familienangehörige beteiligt sind.[4]

 

Rz. 230

Ein Verbot der Durchführung von Nichtmitgliederzweckgeschäften und Nebengeschäften braucht nicht in der Satzung der Genossenschaft verankert zu sein. Es genügt, dass sie sich nachhaltig – also nicht nur für einen oder einige Besteuerungszeiträume, sondern über längere Zeit – von solchen steuerschädlichen Geschäften fernhält.[5]

 

Rz. 231

Von dem Verbot der Vornahme steuerschädlicher Geschäfte sind Zwangsgeschäfte ausgenommen. Wird eine steuerfreie Genossenschaft durch behördliche Anordnung zu Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern gezwungen, bleibt die Steuerbefreiung grundsätzlich erhalten. Die Einnahmen aus den Nichtmitgliedergeschäften sind steuerpflichtig. Erforderlichenfalls müssen die Einnahmen bzw. Gewinne aus den Nichtmitgliedergeschäften geschätzt werden.[6]

 

Rz. 232

Die Mitglieder einer steuerbefreiten Genossenschaft müssen Land- und Forstwirte sein, weil sich nur dann der Betrieb der Genossenschaft auf die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder beschränken kann.[7] Die Rechtsform der Land- und Forstwirte, d. h. der Inhaber der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, ist gleichgültig; es können auch juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft von Personen, die nicht Land- und Forstwirte sind, schadet dann nicht, wenn diese keine Zweckgeschäfte mit der Genossenschaft abschließen, sondern nur aus Interesse am land- und forstwirtschaftlichen Bereich Mitglied (geblieben) sind (Interessentenmitglieder, z. B. Altenteiler usw.).

 

Rz. 233

Für die Frage, ob sich die Tätigkeit der Genossenschaft noch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hält, sind der Zweck und die Aufgabe der Genossenschaften zu berücksichtigen. Genossenschaften sollen es kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, sich durch Zusammenschluss die technischen Möglichkeiten von Großbetrieben zu verschaffen. Für die steuerliche Beurteilung der Genossenschaft maßgeblich sind daher die hinter der Genossenschaft stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Genossen. Allein durch ihre technische Ausstattung verlässt die Genossenschaft daher den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht. Verarbeitet die Genossenschaft daher nur die in den Betrieben der Genossen gewonnenen Erzeugnisse, schadet eine technische Ausstattung und Organisation, die der eines Industrieunternehmens entspricht, nicht.[8]

 

Rz. 234

Für einzelne Genossenschaftsarten enthalten die KStR Abgrenzungen, welche Tätigkeiten in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft fallen bzw. darüber hinausgehen. Es handelt sich dabei um

  • Molkereigenossenschaften[9];
  • Winzergenossenschaften[10];
  • Pfropfrebengenossenschaften[11];
  • andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Verwertungsgenossenschaften), die Erzeugnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ihrer Mitglieder verwerten.[12]
 

Rz. 235

Im Einzelnen von der KSt befreit sind Nutzungs-, Dienst- und Werkleistungs-, Verwertungs- sowie Beratungsgenossenschaften:

  • Nutzungsgenossenschaften[13] stellen ihren...

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