Rz. 6

Abs. 2, eingefügt durch Gesetz v. 20.12.2001[1], enthält die Übergangsregelung für den nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. festgestellten Sonderausweis. Nach dieser Vorschrift wurde der Teil des verwendbaren Eigenkapitals gesondert festgestellt, der zum Nennkapital gehörte. Es handelte sich um Nennkapital, das aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden und wofür belastetes EK und/oder EK 01 und EK 02 verwendet worden war, nicht EK 03 oder EK 04. Die Feststellung nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. entspricht der Feststellung nach § 28 Abs. 1 S. 3 nach neuem Recht. Die gesonderte Feststellung dieser Beträge ("Sonderausweis") ist erforderlich, weil eine Kapitalherabsetzung und Auskehrung an die Anteilseigner nicht als Kapitalrückzahlung, sondern als Ausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt, soweit für die Kapitalherabsetzung Beträge des Sonderausweises verwendet worden sind.

 

Rz. 7

Im Interesse der Kontinuität des Ausweises dieser aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln entstandenen Nennkapitalteile bestimmt Abs. 2, dass die Feststellung nach § 28 Abs. 1 S. 3 an die Feststellung nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. anschließt (Feststellungskontinuität). Der Sonderausweis war auf den Schluss desjenigen Wirtschaftsjahres, auf dessen Schluss der Systemwechsel eintritt (also den Schluss des Wirtschaftsjahres 2000 bzw. des abweichenden Wirtschaftsjahres 2000/2001), letztmalig nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. festgestellt worden (vgl. § 36 Rz. 23). Diese Feststellung bildet den "zuletzt festgestellten" Bestand des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. Abs. 2. Der Bestand dieser Feststellung ist nach § 39 Abs. 2 als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 S. 3 zu übernehmen. Der letzte Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. ist damit Grundlagenbescheid für die folgende Feststellung nach § 28 Abs. 1 S. 3, die auf den 31.12.2001 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2001/2002 erfolgt. Diese Folgefeststellung ist an den Inhalt des Feststellungsbescheids nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. gebunden. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Bescheids nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. können daher nur gegen diesen Bescheid vorgebracht werden, nicht gegen den Feststellungsbescheid nach § 28 Abs. 1 S. 3.

Wird der Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. später geändert (z. B. auf Grund der Ergebnisse einer Außenprüfung), ist der Feststellungsbescheid nach § 28 Abs. 1 S. 3 (sowie die folgenden Feststellungsbescheide) nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 zu ändern.

[1] BStBl I 2002, 35; vgl. Rz. 2a.

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