Rz. 28

Abs. 3 enthält eine besondere Regelung, um als unberechtigt empfundene Steuervorteile bei Ausschüttungen einer Körperschaft an eine andere Körperschaft zu vermeiden. Schüttet eine Körperschaft Gewinn aus, kann sie die Körperschaftsteuerminderung aus dem Körperschaftsteuerguthaben nach Abs. 2 geltend machen. Im Normalfall wird diese Körperschaftsteuerminderung dadurch kompensiert, dass die Gewinnausschüttung beim Ausschüttungsempfänger zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört. Diese vom Gesetz als Standard vorausgesetzte Besteuerungssituation tritt nicht ein, wenn der Ausschüttungsempfänger eine Körperschaft ist, bei der die Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG nicht der KSt unterliegt. In diesem Fall tritt bei der ausschüttenden Körperschaft eine Steuerminderung aus dem Körperschaftsteuerguthaben ein, bei der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft tritt aber keine entsprechende Steuererhöhung ein. Dies soll Abs. 3 verhindern, indem in diesem Fall die KSt bei dem Ausschüttungsempfänger erhöht wird.

Rz. 29 – 32 einstweilen frei

 

Rz. 33

Nach Abs. 3 war die KSt bei der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft um den Betrag zu erhöhen, um den sich die KSt bei der ausschüttenden Körperschaft, bezogen auf die Gewinnausschüttung, vermindert hatte, also um 1/6 des Ausschüttungsbetrags. Gleichzeitig war das Körperschaftsteuerguthaben bei der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft um den gleichen Betrag zu erhöhen.

Rz. 34 einstweilen frei

 

Rz. 35

Abs. 3 S. 2, 3 enthält Erweiterungen des Tatbestands des Abs. 1 auf Fälle der Organschaft und des Übernahmegewinns bei Umwandlungen nach § 4 UmwStG. Die Rechtsfolgen des Abs. 3 waren bei demjenigen Steuersubjekt zu ziehen, bei dem die Einnahmen aus der Gewinnausschüttung ohne die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG zum Einkommen gehören würden und der Besteuerung unterlägen. Bestand daher ein Organschaftsverhältnis und erfolgte die Gewinnausschüttung unter Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben bei der ausschüttenden Körperschaft an die Organgesellschaft, erhöhten sich die KSt und das Körperschaftsteuerguthaben bei dem Organträger.[1] Das galt auch, soweit die Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist.

 

Rz. 36

Nach Abs. 3 S. 3 wird der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift erweitert auf Fälle des § 4 UmwStG. Damit griff die Nachsteuer des Abs. 3 für den Anteil der Körperschaft am Übernahmegewinn ein, soweit die übertragende Körperschaft bei einer Umwandlung in eine Personengesellschaft die Minderung der KSt in Anspruch genommen hatte und soweit an der übernehmenden Personengesellschaft eine Körperschaft beteiligt war. Nach § 10 UmwStG a. F. wurde bei einer solchen Umwandlung das KSt-Guthaben realisiert, war bei der an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligten Körperschaft nach § 4 Abs. 7 UmwStG aber steuerfrei. Daher trat bei dieser Körperschaft eine Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 S. 3 KStG ein.

 

Rz. 37

Die Regelung des Abs. 3 bedeutete, dass die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens bei der ausschüttenden Körperschaft zu steuerlichen Folgen (Erhöhung der KSt und des Körperschaftsteuerguthabens) für die die Ausschüttung empfangende Körperschaft führte. Dies setzte eine Information des Ausschüttungsempfängers über die Vorgänge auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft voraus, damit die korrekten steuerlichen Folgen gezogen werden konnten. Abs. 3 S. 4 stellte diese notwendige Verbindung zwischen ausschüttender und empfangender Körperschaft dadurch her, dass die ausschüttende Körperschaft dem Ausschüttungsempfänger eine Steuerbescheinigung mit dem in S. 4 aufgeführten Inhalt zu erteilen hatte. Auf die Bescheinigung war § 27 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und 5 KStG entsprechend anzuwenden.

Rz. 38 – 42 einstweilen frei

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