Rz. 8

Die Vorschrift gilt für alle Körperschaften, die über ein Nennkapital verfügen und Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln bzw. Kapitalherabsetzungen vornehmen können.[1] Die Regelung enthält nicht das Erfordernis der unbeschränkten Stpfl. Insoweit ist die Regelung grundsätzlich auch auf ausl. Rechtsträger anzuwenden, die nach einem Rechtstypenvergleich[2] einer Körperschaft nach innerstaatlichem Recht entsprechen. Für die hiervon abweichende Auffassung[3] besteht m. E. mangels eindeutigen Wortlauts der Regelung keine Veranlassung.

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