Rz. 26

Die Pflicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos gilt in erster Linie für Kapitalgesellschaften, also insbes. für AG, GmbH sowie SE. Sie betrifft auch Kapitalgesellschaften ausl. Rechtsformen, wenn die betroffene Gesellschaft in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt oder die Gesellschafter die Feststellung einer Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto mit einem entsprechenden Nachweis anstreben.

 

Rz. 27

Zur Feststellung, ob eine Gesellschaft ausl. Rechts mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, ist ein Rechtstypenvergleich vorzunehmen.[1] Hierbei werden die Strukturmerkmale der ausl. Gesellschaft danach beurteilt, ob sie eher denen einer Personen- oder denen einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen. Unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich daraus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung i. S. d. § 12 AO in Deutschland befindet. Eine Verlegung des Satzungssitzes einer ausl. Körperschaft i. S. d. § 11 AO in das Inland dürfte hingegen ausscheiden. Innerhalb der EU besteht zwar die Niederlassungsfreiheit, die eine Sitzverlegung grundsätzlich erlauben dürfte. Der EuGH[2] hat aber entschieden, dass ein Staat den Zuzug einer Gesellschaft mit einer Rechtsform eines anderen Mitgliedsstaats nur anzuerkennen hat, wenn Grundlage des Rechtssystems die Gründungstheorie und nicht die Sitztheorie ist. In Deutschland gilt die Sitztheorie, sodass ein Zuzug ins Inland durch Verlegung des Sitzes derzeit nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 28

Das steuerliche Einlagekonto ist von einer Kapitalgesellschaft unabhängig davon zu führen, ob sie Organgesellschaft oder Organträgerin ist. Bei Organgesellschaften hat das Führen des steuerlichen Einlagekontos besondere Bedeutung, da sich organschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen i. S. d. § 14 Abs. 4 KStG sowie vororganschaftlich verursachte Minderabführungen i. S. d. § 14 Abs. 3 KStG auf das steuerliche Einlagekonto auswirken.

 

Rz. 29

Durch § 27 Abs. 7 KStG wird der Anwendungsbereich auf andere unbeschränkt stpfl. KSt-Subjekte ausgedehnt. Folglich unterfallen auch Körperschaften und sonstige Vermögensmassen der Pflicht zur Führung des steuerlichen Einlagekontos. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um Betriebe gewerblicher Art sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sonst steuerbefreiter KSt-Subjekte handeln.[3]

 

Rz. 30

Neben der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, Körperschaft oder sonstigen Vermögensmasse muss unbeschränkte Stpfl. bestehen, um in den subjektiven Anwendungsbereich der Vorschrift zu fallen. Dies setzt gem. § 1 Abs. 1 KStG voraus, dass sich der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung im Inland befinden und keine Steuerbefreiung besteht.[4] Hintergrund ist, dass die Körperschaft Leistungen an die Gesellschafter erbringen können muss, da nur in diesem Fall auch eine Einlagenrückgewähr vorliegen kann.

 

Rz. 31

Sind Körperschaften lediglich beschränkt steuerpflichtig, besteht keine Pflicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos. Betroffen sind hiervon insbes. im Ausland ansässige Körperschaften, die nach einem Rechtstypenvergleich in den wesentlichen Strukturmerkmalen einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen und über inl. Einkünfte verfügen. Allerdings schafft § 27 Abs. 8 KStG die Möglichkeit zur Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für Körperschaften, die in einem Mitgliedsstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Insoweit besteht zumindest für diese Kapitalgesellschaften die Möglichkeit zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos.[5]

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