Rz. 19

Fraglich ist, ob eine Organschaft zu einer ausländischen Personengesellschaft auch dann möglich ist, wenn an dieser inländische Gesellschafter beteiligt sind. An sich ist die ausländische Personengesellschaft auch in diesem Fall ein ausländisches gewerbliches Unternehmen[1]. § 18 S. 1 KStG fordert aber weiter, dass das Einkommen der inländischen Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zuordenbar ist. Sind inländische Gesellschafter vorhanden, unterliegen die Einkünfte der ausländischen Personengesellschaft, und insoweit auch das Einkommen der inländischen Organgesellschaft, aber der unbeschränkten Steuerpflicht; dem Wortlaut nach ist § 18 KStG daher nicht anwendbar[2].

 

Rz. 20

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 18 KStG den Fall der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Organträger-Personengesellschaft nicht gesehen und daher nicht ausdrücklich geregelt hat. Das Problem ergibt sich daraus, dass die Personengesellschaft nicht selbst steuerpflichtig ist, anders als bei Körperschaften und natürlichen Personen also aus der Eigenschaft des "ausländischen Unternehmens" für die inländische Betriebsstätte nicht die beschränkte Steuerpflicht folgt, sondern auch unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen kann. Andererseits gibt es keinen Hinweis darauf, dass Personengesellschaften nach § 18 KStG nicht als Organträger geeignet sein sollen, während sie bei § 14 KStG ausdrücklich einbezogen sind. Daraus ergibt sich die Lückenhaftigkeit der Vorschrift.

 

Rz. 21

Die Vorschrift ist daher auslegungsbedürftig, wobei der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen ist. Der Zweck der Bestimmung, dass das Einkommen der inländischen Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des ausländischen Organträgers zurechenbar sein muss, besteht darin, sicherzustellen, dass das Einkommen der inländischen Organgesellschaft der inländischen, nicht der ausländischen Besteuerung unterliegt. Dies ist aber nicht nur dann sichergestellt, wenn das Einkommen der Organgesellschaft der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, sondern in noch stärkerem Maße, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht zuzuordnen ist. Dann lässt sich § 18 S. 1 KStG aber so verstehen, dass das Organeinkommen "mindestens" der beschränkten Steuerpflicht zuzuordnen ist. Wenn darüber hinaus sogar eine Zuordnung zu der unbeschränkten Steuerpflicht erfolgt, kann dies die Organschaft nicht hindern[3].

 

Rz. 22

Nicht unter § 18 KStG fällt eine inländische Personengesellschaft mit ausländischen Gesellschaftern[4]. Wie sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG ergibt, fällt eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland unter § 14 KStG, nicht unter § 18 KStG, unabhängig davon, wo die Gesellschafter ansässig sind. Unter § 18 KStG fällt nur eine ausländische Personengesellschaft mit einer inländischen Zweigniederlassung[5].

[1] Rz. 1.
[2] Haase, BB 2009, 980, 983.
[3] Ebenso Walter, in Ernst & Young, KStG, § 18 KStG Rz. 8; Witt/Dötsch, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 18 KStG Rz. 6.
[4] A. A. Haase, BB 2009, 980.
[5] Zu Problemen, falls diese ausländische Personengesellschaft inländische Gesellschafter hat, Rz. 15.

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