Rz. 602

Die Abzugsfähigkeit der von der Organgesellschaft geleisteten Spenden richtet sich allein nach den Verhältnissen (Einkommen, Umsatz) der Organgesellschaft. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Dementsprechend ist sie bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden. Die Organgesellschaft bleibt Steuersubjekt, für die ein eigenes Einkommen zu ermitteln ist. Nur die Versteuerung dieses Einkommens erfolgt bei dem Organträger. Auf der Ebene der Organgesellschaft sind also alle Faktoren zu berücksichtigen, die in die Einkommensermittlung eingehen, damit auch der Spendenabzug.[1]

 

Rz. 603

Es ist also vom Ergebnis der Organgesellschaft auszugehen, das um die Aufwendungen aus der Gewinnabführung erhöht bzw. die Erträge aus der Verlustübernahme vermindert ist. Hat die Organgesellschaft selbst Ausgleichszahlungen geleistet, gehören diese Beträge zu ihrem Einkommen und erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für die Höchstbeträge der Spenden. Sind die Ausgleichszahlungen dagegen vom Organträger geleistet worden, handelt es sich um Einkommen des Organträgers, das lediglich der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen wird. Diese Beträge erhöhen daher die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug bei dem Organträger, nicht bei der Organgesellschaft.

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