2.1 Grundsatz (§ 5 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG)

 

Rz. 4

Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 GewStG ist grundsätzlich der Unternehmer des Gewerbebetriebs Steuerschuldner. Unternehmer des Gewerbebetriebs ist derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.[1] Gedanklich setzt die Steuerschuldnerschaft daher ein Gewerbesteuerobjekt gem. § 2 GewStG voraus. Liegt kein Gewerbesteuerobjekt vor, kann auch keine Gewerbesteuerschuldnerschaft bestehen. Die Unternehmereigenschaft setzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko voraus. Unternehmerinitiative liegt vor, wenn selbstständig Entscheidungen getroffen werden. Unternehmerrisiko besteht, wenn die unternehmerischen Entscheidungen für eigene Rechnung getroffen werden und der Unternehmer dadurch am Gewinn und Verlust der gewerblichen Tätigkeit beteiligt ist. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko können dabei in unterschiedlichen Ausprägungen vorliegen. Ein geringeres Unternehmerrisiko wird im Regelfall durch eine erhöhte Unternehmerinitiative ausgeglichen und umgekehrt.

 

Rz. 5

Die persönliche Steuerpflicht umfasst grundsätzlich alle Einkünfte aus der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit, soweit diese in Deutschland ausgeübt wird. Alle Einkünfte, die der sachlichen Steuerpflicht unterliegen, werden damit von der persönlichen Steuerpflicht erfasst. Es erfolgt keine Unterscheidung in unbeschränkte Steuerpflicht (der die weltweit erzielten Einkünfte unterliegen) und beschränkte Steuerpflicht (der nur die in Deutschland erzielten Einkünfte unterliegen). Eine solche Unterscheidung ist bei der GewSt nicht erforderlich, da gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG nur ein im Inland betriebener Gewerbebetrieb der GewSt unterliegt. Ein Welteinkommensprinzip gibt es im GewSt-Recht nicht.

2.2 Steuerschuldner

 

Rz. 6

Steuerschuldner kann grundsätzlich sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein. Wird ein Einzelunternehmen betrieben, ist Steuerschuldner der Einzelunternehmer.

 

Rz. 7

Wird ein Gewerbebetrieb in Form einer juristischen Person betrieben, ist diese Steuerschuldner. Die juristische Gesellschaft ist selbstständiger Stpfl. Dies gilt auch bei einer Ein-Personen-Gesellschaft, die wirtschaftlich auf Rechnung ihres einzigen Gesellschafters betrieben wird.[1] Der Gesellschafter ist auch bei einer Ein-Personen-Gesellschaft nicht als Unternehmer des Betriebs i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 GewStG anzusehen. Die Gewerbesteuerschuldnerschaft knüpft in diesen Fällen an das Gewerbesteuerobjekt gem. § 2 GewStG an.

 

Rz. 8

Auch Personengesellschaften können – anders als bei der ESt und KSt – Steuerschuldner sein.[2] Dies gilt auch für ausländische Gesellschaften oder im Ausland ansässige natürliche Personen, soweit ihre Einkünfte der sachlichen GewSt-Pflicht unterfallen.[3]

[1] Gosch, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 GewStG Rz. 58.
[3] Zu Besonderheiten inländischer Betriebsstätten ausländischer Stpfl. § 2 Abs. 6 GewStG.

2.3 Pacht, Nießbrauch, Betriebsaufspaltung

 

Rz. 9

Unternehmer und damit Steuerschuldner kann auch der Pächter oder Nießbraucher eines Gewerbebetriebs sein. Die Qualifikation als Steuerschuldner erfolgt auch bei Pacht oder Nießbrauch nach den allgemeinen Grundsätzen. Der Pächter bzw. Nießbraucher muss daher Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko tragen. Dies wird im Regelfall vorliegen. Im Einzelfall ist anhand des zivilrechtlichen Pacht- bzw. Nießbrauchsvertrags und dessen tatsächlicher Durchführung zu bestimmen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der Verpächter eines Betriebs erzielt regelmäßig keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. GewStG.[1] Die Frage der Steuerschuldnerschaft stellt sich daher insoweit nicht. Sofern der Verpächter mit der Verpachtung Einkünfte erzielt, die der GewSt unterliegen, ist auch er Unternehmer und damit Schuldner der GewSt.

 

Rz. 10

Bei einer Betriebsaufspaltung ist jeder Gewerbebetrieb gesondert zu betrachten. Das Betriebs- und das Besitzunternehmen sind selbstständige GewSt-Subjekte. Die Steuerschuldnerschaft für das Betriebsunternehmen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Das Gleiche gilt für das Besitzunternehmen, das bei einer Betriebsaufspaltung aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Betriebsunternehmens einen (selbstständigen) Gewerbebetrieb unterhält. Auch die Steuerschuldnerschaft bezüglich des Besitzunternehmens richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Insbesondere ist das Betriebsunternehmen nicht Schuldner der GewSt des Besitzunternehmens.[2]

[2] Gosch, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 GewStG Rz. 58.

2.4 Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG)

 

Rz. 11

Grundsätzlich ist Schuldner der GewSt der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.[1] Von diesem Grundsatz macht § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG für Personengesellschaften eine Ausnahme.[2] Wird ein Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben, sind steuerliche Unternehmer die Gesellschafter dieser Personengesellschaft und nicht die Personengesellschaft selbst. Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG sind aber nicht die Mitunternehmer, sondern die Personengesellschaft Steuerschuldner. Die GewSt-Schuld ist grundsätzlic...

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