Rz. 37

Eine Betriebsverpachtung liegt bei der Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Unternehmens vor, das der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses selbst fortsetzen kann. Die Betriebsverpachtung zeichnet sich dadurch aus, dass der Schwerpunkt der Überlassung nicht auf den einzelnen Wirtschaftsgütern eines Unternehmens liegt, sondern auf der Überlassung der Gesamtheit des Betriebs. Weitere Voraussetzung ist, dass der Pächter den verpachteten Betrieb fortführt.[1] Der Betrieb muss als wirtschaftlicher Organismus erhalten bleiben und darf während der Verpachtung nicht eingestellt oder zerschlagen werden.[2]

 

Rz. 38

Eine Betriebsverpachtung kann einkommensteuerrechtlich als eine Art der Betriebsunterbrechung angesehen werden (Betriebsunterbrechung i. w. S.), wenn die Verpachtung erfolgt, ohne dass der Unternehmer die Aufgabe des Betriebs erklärt.[3] Die Qualifikation als Betriebsunterbrechung führt dazu, dass einkommensteuerrechtlich weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Stpfl. hat insofern – soweit die Verpachtung nicht aus anderen Gründen zu gewerblichen Einkünften führt – bei der ESt die Wahl, Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der laufenden Verpachtung zu erzielen, indem er keine Betriebsaufgabe erklärt. Diese Qualifikation der Betriebsverpachtung als Betriebsunterbrechung wird für das GewSt-Recht nicht übernommen.[4] Damit kann der Stpfl. nicht wählen, ob er der GewSt unterliegt oder nicht. Bei einer Betriebsverpachtung werden grundsätzlich keine gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte erzielt.

 

Rz. 39

Die bloße Verpachtung eines Betriebs ist grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie umfasst zwangsläufig auch die Verpachtung der materiellen Wirtschaftsgüter. Das verpachtete Unternehmen ist die Zusammenfassung der überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter. Bei einer Betriebsverpachtung werden i. d. R. auch der Kundenstamm und die Lieferbeziehungen überlassen.[5] Obwohl damit bei einer Betriebsverpachtung der Schwerpunkt auf der Überlassung des gesamten (Teil-)Betriebs und nicht auf der Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter liegt, werden hierdurch grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht gewerbliche Einkünfte erzielt. Dies ist aber anders, wenn der Verpächter neben der bloßen Verpachtung weitere Leistungen erbringt, die zur Gewerblichkeit führen.[6] Die Einkünfte sind auch dann gewerblich, wenn es nach der Verpachtung zu einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen einer gewerblichen Tätigkeit des Verpächters und dem durch den Pächter fortgeführten Betrieb kommt[7] oder wenn der Verpächter auch weiterhin einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des verpachteten Betriebs hat.[8]

 

Rz. 40

Da die Betriebsverpachtung gewerbesteuerlich keine Betriebsunterbrechung i. w. S. ist, kommt auch § 2 Abs. 4 GewStG nicht zur Anwendung. Gem. § 2 Abs. 4 GewStG besteht während der Unterbrechung des Gewerbebetriebs die GewSt-Pflicht weiter. Das GewSt-Recht lässt insofern außer Acht, dass der (verpachtete) Gewerbebetrieb zu einem späteren Zeitpunkt durch den Unternehmer wieder aufgenommen werden kann.[9] Nimmt der Gewerbetreibende den Betrieb später tatsächlich wieder auf, unterliegt er auch wieder der GewSt.

 

Rz. 41

Die in den Rz. 37 erläuterten Grundsätze gelten für die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen. Sie sind entsprechend auf die Verpachtung eines Teilbetriebs anzuwenden, wenn diese (Teil-)Betriebsverpachtung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt.[10] Erfolgt die Teilbetriebsverpachtung im Rahmen eines Gewerbebetriebs, so hängt die einkommensteuerrechtliche Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. d. R. nicht von einer fehlenden Erklärung der Betriebsaufgabe ab. Vielmehr ergibt sich die Gewerblichkeit daraus, dass die Verpachtung im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch den Gewerbebetrieb originär gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

 

Rz. 42

Wird der gesamte Gewerbebetrieb verpachtet, unterliegen die Einkünfte aus der Verpachtung beim Verpächter der GewSt, wenn die Verpachtung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Auch gewerbliche Einkünfte aufgrund der Abfärbewirkung oder aufgrund einer gewerblichen Prägung führen zur GewSt-Pflicht der Einkünfte aus der Betriebsverpachtung.[11] Die Abfärbewirkung oder gewerbliche Prägung erfasst alle erzielten Einkünfte. Daher werden auch die eigentlich als vermögensverwaltend zu qualifizierenden Einkünfte aus der Betriebsverpachtung für GewSt-Zwecke in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Dies muss m. E. entsprechend für eine Teilbetriebsverpachtung gelten.[12]

 

Rz. 43

Wird ein Gewerbebetrieb nicht zum Ende eines Wirtschaftsjahrs verpachtet, so sind die Einkünfte aus dem Betrieb und aus der Verpachtung des Gewerbebetriebs für GewSt-Zwecke zu trennen, wenn d...

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