Rz. 79

Der Verpächter eines gewerblichen Betriebs hat ein Wahlrecht. Er kann seinen Gewerbebetrieb entweder aufgeben und die Verpachtung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fortführen oder seinen Gewerbebetrieb als ruhenden Gewerbebetrieb weiterführen. Voraussetzung der Betriebsverpachtung ist die Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Darunter sind alle Wirtschaftsgüter zu verstehen, die funktional für den Betrieb von Bedeutung sind. Dem Verpächter muss allerdings die Möglichkeit bleiben, den Betrieb nach Beendigung der Pachtzeit identitätswahrend wieder aufzunehmen.

 

Rz. 80

Wird das Betriebsvermögen im Rahmen eines ruhenden, verpachteten Gewerbebetriebs fortgeführt, liegt beim Verpächter kein werbender Gewerbebetrieb mehr vor. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verpächter keine zusätzlichen, eine gewerbliche Tätigkeit begründenden Aktivitäten entfaltet. Der Verpächter unterliegt mit dem verpachteten Gewerbebetrieb nicht der GewSt.[1] Behält sich der Verpächter erhebliche Kontroll- und Mitspracherechte vor, kann dies zur Fortsetzung des Gewerbebetriebs mit der Folge der GewSt-Pflicht führen.[2]

 

Rz. 81

Erfolgt die Betriebsverpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, gehen die Grundsätze der Betriebsaufspaltung vor.[3] Die Verpachtung unterliegt der GewSt. Liegen sowohl die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung als auch die der Betriebsaufspaltung vor und fallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung weg, leben die Grundsätze der Betriebsverpachtung wieder auf mit der Folge des Bestehens des Verpächterwahlrechts.

 

Rz. 82

Die Grundsätze der Betriebsverpachtung gelten nicht, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb verpachtet (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG). Auch beendet bei einer Personenhandelsgesellschaft die Verpachtung eines Teilbetriebs die GewSt-Pflicht nicht.[4] Letzteres ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Dagegen führt bei natürlichen Personen die Beendigung der Verpachtung eines Teilbetriebs insoweit zur Beendigung der GewSt-Pflicht. Voraussetzung ist allerdings, dass keine enge wirtschaftliche Verflechtung mit anderen Teilbetrieben besteht.[5]

 

Rz. 82a

Für das Wirtschaftsjahr, in dem die Verpachtung beginnt, muss der auf die Zeit bis zum Pachtbeginn entfallende Gewinn für gewerbesteuerliche Zwecke besonders ermittelt werden. Grundsätzlich gelten für diese Gewinnermittlung die allgemeinen Grundsätze. Allerdings kann aus Vereinfachungsgründen der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Verpachtung beginnt, durch Schätzung auf die Zeiträume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt werden. Der Gewinn des Wirtschaftsjahrs kann dabei im Verhältnis des in der Zeit bis zum Pachtbeginn erzielten Bruttogewinns zur Pachteinnahme aufgeteilt werden. Das gilt auch für die Hinzurechnungen und Kürzungen.[6] Sonderabschreibungen können in diesen Fällen in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewinns für den gewerbesteuerpflichtigen Zeitraum berücksichtigt werden.[7]

[1] BFH v. 13.11.1963, GrS 1/63 S, BStBI II 1964, 124.
[2] BFH v. 13.7.1967, VI R 185/66, BStBI III 1967, 674.
[4] BFH v. 13.10.1977, IV R 174/74, BStBI II 1978, 73.
[7] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 GewStG Rz. 223.

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