Rz. 1

§ 5 GewStG regelt die Steuerschuldnerschaft i. S. d. § 33 AO. Festgelegt wird die persönliche Steuerpflicht.[1] Davon zu unterscheiden ist die sachliche Steuerpflicht, die in § 2 GewStG geregelt ist. Die sachliche Steuerpflicht bestimmt, welche Betriebe der GewSt unterliegen und bestimmt damit das Gewerbesteuerobjekt. Die persönliche Steuerpflicht entscheidet darüber, wer die GewSt gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde schuldet. Der Stpfl. ist verpflichtet, die GewSt-Schuld zu bezahlen.

 

Rz. 2

Die Steuerschuldnerschaft legt zugleich fest, auf welche Person vollstreckungsrechtlich – aufgrund der Steuerschuldnerschaft – zugegriffen werden kann.[2] Die Steuerschuldnerschaft ist insoweit untrennbar mit der Vollstreckungsschuldnerschaft verbunden.[3] Daraus ergibt sich, dass, auch wenn eine Gesellschaft Gewerbesteuerobjekt ist, diese nicht zwangsläufig gewerbesteuerpflichtig gem. § 5 GewStG sein muss. Dies hat insbesondere bei solchen Personengesellschaften Auswirkungen, die kein Gesamthandsvermögen bilden können und somit auch nicht Vollstreckungsschuldner sein können. Sie können daher auch nicht Steuerschuldner gem. § 5 GewStG sein, obwohl sie ggf. sachlich steuerpflichtig sind. An dieser Ansicht ändern auch die Neuerungen des MoPeG nichts.[4]

Nach dem MoPeG können Personengesellschaften ab Inkrafttreten zum 1.1.2024 selbst Vermögen bilden. Das Vermögen ist danach originäres Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr nur Gesamthandsvermögen aller Gesellschafter. Da bisher zur Begründung einer Steuerschuldnerschaft das Gesamthandsvermögen bereits ausgereicht hat, ergibt sich inhaltlich keine Erweiterung. Auch nach dem MoPeG kann es weiterhin Personengesellschaften geben, die kein Gesellschaftsvermögen bilden, weil sie nicht am allg. Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Diese Gesellschaften sind dann wie bisher auch keine Steuerschuldner für die Gewerbesteuer.

 

Rz. 3

Über die Steuerschuldnerschaft wird im GewSt-Messbescheid entschieden.[5]

[1] Gosch, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 GewStG Rz. 11.
[4] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436ff.

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