Rz. 33

Beantragt der Nacherbe eine Versteuerung der Nacherbschaft im Verhältnis zum Erblasser, wird der einheitliche Erwerb nach § 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG insoweit aufgeteilt, als beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass sowohl das Sondervermögen aus der angeordneten Vor- und Nacherbfolge, als auch das übergegangene freie Vermögen des Vorerben auf den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge[1] getrennt ermittelt und bewertet werden müssen.[2]

[2] Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 6 Rz. 104.

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