Rz. 1

Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist eine wesentliche Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren. Hierzu trifft § 31 ErbStG die von § 149 Abs. 1 S. 1 AO vorausgesetzte gesetzliche Bestimmung über die Person des Steuererklärungspflichtigen.[1] Von dieser Pflicht ist diejenige zur Anzeigeerstattung nach § 30 ErbStG zu unterscheiden: Die Anzeige nach § 30 ErbStG soll in erster Linie eine Unterrichtung des FA über alle Erwerbe sicherstellen und dem FA die Prüfung erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern hat (zu Einzelheiten vgl. § 30 ErbStG). Demgegenüber soll die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung, da sie die in § 31 Abs. 2 ErbStG genannten Angaben enthalten muss, die Steuerfestsetzung ermöglichen und dient daher der Ermittlung des Steuerbetrags.[2]

Durch das ErbStRG wurde § 31 Abs. 3 ErbStG – entsprechend den ebenfalls durch das ErbStRG geänderten §§ 4 Abs. 1 und 20 Abs. 2 ErbStG – im Hinblick auf die Fortsetzung der Gütergemeinschaft beim Tod eines Lebenspartners geändert. Durch das JStG 2020[3] wurde über Art. 34 der § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG eingefügt.

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