Rz. 1

§ 25 ErbStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben.

 

Rz. 2

§ 25 ErbStG betraf den Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers bzw. Erblassers zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung bzw. der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet war. § 25 ErbStG ordnete unter näheren Voraussetzungen ein Abzugsverbot der genannten Belastungen an, das freilich in seinen Auswirkungen durch die gleichzeitig angeordnete zinslose Stundung gemildert war.

 

Rz. 3

Die Vorschrift sollte nach ihrem Sinn und Zweck ungerechtfertigte Steuervorteile ausschließen. Diese Vorteile ergaben sich nach Ansicht des Gesetzgebers[1] aus der häufig eintretenden völligen Steuerfreiheit, die ein Erwerber wegen der Abzugsfähigkeit des Kapitalwerts des Nutzungs- oder Rentenrechts und der damit eintretenden Kürzung des Steuerwerts des Erwerbs erlangte. Dies war Folge der gleichheitswidrigen Bewertung vor Inkrafttreten des ErbStRG 2009.[2]

 

Rz. 4

Mit dem Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände im neuen ErbStG ist die Rechtfertigung für die Regelung entfallen.[3] Da die praktische Anwendung der Vorschrift das Besteuerungsverfahren erheblich komplizierte, führt deren Wegfall zu einer deutlichen Vereinfachung.

[1] BT-Drs. 6/3418, 117, zu der Vorgängervorschrift des § 25 ErbStG a. F.
[2] Gebel, in T/G/J/G, § 25 Rz. 3.
[3] BT-Drs. 16/7918, 37; Meincke/Hannes/Holtz, § 25 Rz. 1.

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