Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Klagerücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entschließungsfreiheit eines als Prozessbevollmächtigten auftretenden Steuerberaters bei Klärung der Klagerücknahme wird nicht unzulässig beeinträchtigt, wenn von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht eine bindende Entscheidung über einen Erledigungsvorschlag verlangt wird, der mit der Zusage eines Änderungsbescheids durch das Finanzamt mit einer verminderten Steuerbemessungsgrundlage verknüpft ist.

 

Normenkette

AO § 72

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen II B 151/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004.

Die Klägerin war Alleininhaberin der Einzelfirma .A. Weiter hielten sie und ihr Ehemann je die Hälfte des Stammkapitals von 50.000 DM an der B GmbH. Zwischen der B GmbH und der Einzelfirma A bestand eine Betriebsaufspaltung.

Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 14.12.1993 errichteten die Klägerin und ihr Ehemann sowie die C GmbH die Kommanditgesellschaft D GmbH & Co. KG (KG). Dabei übernahm die C GmbH die Stellung der Komplementärin ohne Kapitalanteil und ohne Einlageverpflichtung. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden Kommanditisten, die Klägerin mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.500.000 DM und ihr Ehemann mit einem Kapitalanteil von 500.000 DM. Am Gewinn und Verlust einschließlich einem Liquidationserlös der KG sind die Klägerin zu 90 % und ihr Ehemann zu 10 % beteiligt. Die Klägerin erbrachte ihre Kommanditeinlage durch Einbringung der Einzelfirma A mit allen Aktiven und Passiven zum 31.12.1993, darunter ein Grundstück und ein Erbbaurecht. Im Verhältnis der Gesellschafter wurde das eingebrachte Einzelunternehmen in der Urkunde mit einem Wert von 4 Mio. DM angesetzt. Ferner brachte die Klägerin ihren mit Urkunde vom 14.12.1993 auf 151.000 DM erhöhten Kapitalanteil an der B GmbH sowie zwei weitere Grundstücke und ein Erbbaurecht ebenfalls zum 31.12.1993 in die KG ein. Weiter erbrachte sie eine Bareinlage von 500.000 DM. Ihr Ehemann hatte jeweils mit Wirkung zum 31.12.1993 seinen auf 149.000 DM erhöhten Kapitalanteil an der B GmbH und eine Bareinlage von 500.000 DM in die KG einzubringen.

Die Schenkungsteuerstelle des beklagten Finanzamts erhielt am 29.12.1993 vom Notar die Urkunde vom 14.12.1993 mit dem Gesellschaftsvertrag und der Kopie einer Gebührenabrechnung hierfür mit einem angegebenen Geschäftswert von 5.250.000 DM. Das Finanzamt vermerkte am 24.04.1996 (oder 1998) auf der Urkunde, dass keine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG vorliege.

Mit einem Aktenvermerk der Betriebsprüfungsstelle vom 12.05.1999, in welchem die Gründung der KG näher dargestellt ist, wurde der Schenkungsteuerstelle des Finanzamts u. a. mitgeteilt, dass der gemeine Wert der Anteile an der B GmbH ca. 8,8 Mio. DM betrage und der Steuerwert für den mittelbar unentgeltlich auf die Klägerin übertragenen Anteil von 40 % an der GmbH-Beteiligung bei etwa 3,5 Mio. DM liege.

Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung eine Schenkungsteuererklärung nicht einreichte, setzte das Finanzamt ihr gegenüber mit Bescheid vom 12.12.2000 für die Zuwendung ihres Ehemanns lt. Vertrag vom 14.12.1993 die Schenkungsteuer auf 139.425 DM fest. Es ermittelte dabei den steuerpflichtigen Erwerb nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung.

Den gegen den Bescheid eingelegten Einspruch des Prozessbevollmächtigten wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 12.03.2002 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung erging im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO in vollem Umfang vorläufig.

Der Prozessbevollmächtigte hat dagegen für die Klägerin am 11.04.2002 Klage erhoben mit dem Antrag, den Schenkungsteuerbescheid vom 12.12.2000 und die Einspruchsentscheidung hierzu ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass die Steuerfestsetzung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt sei. Die Schenkungsteuerstelle des Finanzamts habe nämlich die notarielle Urkunde vom 14.12.1993 am 29.12.1993 erhalten. Damit seien alle Anforderungen für eine Anzeige nach § 30 ErbStG erfüllt worden und das Finanzamt habe damit im Sinn von § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO von der Schenkung Kenntnis erlangt. Wenn es erst im Jahr 1996 oder gar später überprüft habe, ob eine Schenkungsteuerpflicht bestehe, und dabei zu einer unzutreffenden Entscheidung gekommen sei, weil es die Anforderung einer Schenkungsteuererklärung unterlassen und die Ertragsteuerakte nicht beigezogen habe, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte umfangreiche Einwendungen gegen die Wertermittlung für die GmbH-Anteile sowie den Wertansatz für die Gegenleistung der Klägerin im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, d...

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