Entscheidungsstichwort (Thema)

Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Grundstückseigentümer zuzurechnen, d.h. demjenigen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Vermietung vorgenommen wird. Eine davon abweichende Einkünftezurechnung und die Negation des zivilrechtlichen Eigentümers ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, der auch im Verhältnis beschränkt Steuerpflichtiger ohne Beteiligung eines Steuerinländers möglich ist, gegeben ist. Die Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften ist in diesem Zusammenhang lediglich dann rechtsmißbräuchlich, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtlicher Gründe fehlen.

2) Zinseinnahmen, die eine ausländische Körperschaft für ein Darlehen erhält oder die ihr als verdeckte Gewinnausschüttung zufließen, unterliegen nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG der beschränkten Steuerpflicht.

 

Normenkette

EStG §§ 49, 49 Abs. 1, 1 Nrn. 5-6; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen I R 55/03)

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen I R 55/03)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliegt.

Die Klägerin (Kl.) ist eine Stiftung niederländischen Rechts mit Sitz in F.. Die Kl. ist Rechtsnachfolgerin der T. Pensioenfonds A. und der T. Pensioenfonds B, die auf die Kl. im Jahre 1996 verschmolzen wurden.

Der Zweck der Stiftung ist darauf gerichtet, zugunsten der Mitglieder und der ehemaligen Mitglieder und deren Nachfolger Bezüge im Rahmen von Alters- und anderen Pensionen in Form von Geldleistungen zu gewährleisten. Zur Umsetzung des Stiftungszweckes erhält die Kl. Beiträge von den Mitgliedern und von R. N.V.

Der Sitz und die Geschäftsleitung der Kl. befinden sich in F., …, Niederlande. Im Inland hat sie weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter. Die Kl. wird von einem Vorstand vertreten. Dieser bestellt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche Direktoren, die regelmäßig Angestellte von R.-Unternehmen sind. Die Direktoren der Kl. sind z.T. gleichzeitig zu Geschäftsführern der von der Kl. gegründeten B.V., auf die Aufgaben ausgelagert werden, bestellt. Die Kl. legt ca. 10 – 14% ihres Gesamtvermögens von ca. 15 Milliarden Euro in Immobilien an. Im Ausland nahm sie in den Streitjahren nur Immobilieninvestitionen in Deutschland und in den USA vor. In Deutschland wurden nur die beiden im Streitfall vorliegenden Investitionen und in den USA ca. 10 -20 Investitionen getätigt. Für das jeweilige einzelne Immobilienobjekt im Ausland gründete die Kl. jeweils Projektgesellschaften als B.V.. Für die Immobilienprojekte in Deutschland gewährte die Kl. den Projektgesellschaften jeweils aus Eigenmitteln Darlehn.

Direktoren der Kl. waren im Jahr 1989 u.a. Herr X, Herr Y und Herr Z.

1. L.B.V.

Die Kl. ist alleinige Gesellschafterin der L. B.V., die mit Urkunde vom 11.05.1988 gegründet wurde. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt 100.000 niederländische Gulden, von denen 40.000 niederländische Gulden eingezahlt sind. Die L. B.V. (L.B.V.) hat ihren Sitz unter der gleichen Anschrift wie die Kl. Geschäftsführer der L.B.V. im Jahr 1989 waren u.a. X, Herr Y, Herr Z und Herr Q..

Der Unternehmensgegenstand der L.B.V. erstreckt sich auf die Kapitalanlage ausschließlich oder nahezu ausschließlich in Immobilien.

Am 27.05.1988 schloss die L.B.V. einen Generalübernahmevertrag zur Errichtung der M.-Galerie mit der Firma T. mbH. Die M.-Galerie wurde auf Grundstücken in der Größe von ca. 5.900 qm errichtet, die die L.B.V. zu einem Preis von ca. 5,5 Mio. DM erworben hatte. Die Baukosten beliefen sich auf ca. 34 Mio. DM. Die M.-Galerie wurde am 01.10.1989 fertig gestellt. Die Räumlichkeiten wurden seit dieser Zeit von der L.B.V. vermietet. Mit der Hausverwaltung hatte die L.B.V. die A Gesellschaft für Immobilienverwaltung mbH beauftragt.

Zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises schloss die L.B.V. als Darlehensnehmerin mit der Kl. als Darlehensgeberin am 01.08.1989 einen Darlehensvertrag über 5.550.000 DM.

Im Einzelnen enthält der Darlehensvertrag folgende Regelungen:

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt zum 01.08.1989. Zum Auszahlungstag hat die Darlehensnehmerin bei der Darlehensgeberin einen Betrag i.H.v. 5.550.000 DM deponiert. Die deponierte Summe wird auf Antrag der Darlehnsnehmerin in Raten zurückgezahlt. Der deponierte Betrag wird von der Darlehensgeberin mit 7 % pro Jahr verzinst.

Darlehnszins

Der Darlehensszinssatz ist mit jährlich 7 % festgelegt. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 01.01. jeden Jahres, erstmals am 31.12.1989 zu zahlen.

Laufzeit

Die Laufzeit des Darlehens ist mit 10 Jahren festgelegt. Die Tilgung des Darlehens hat in Jahresraten zum Nennwert zu erfolgen. Nach Ablauf der Darlehenslaufzeit ist der Darlehensnehmerin das Recht eingeräumt, das Darlehen zu neu zu vereinbarenden Konditionen fortzusetzen.

Verzug

Ist d...

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