Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. Feststellung 1990

 

Tenor

Die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides … & Co. KG wird in Höhe, eines zu gleichen Teilen auf die Antragsteller entfallenden Veräußerungsgewinnes von DM 5.000.000 mit der Maßgabe ausgesetzt, daß die Sicherheitsleistung ausgeschlossen wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf DM 125.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Architekt … (B), Vater der Antragsteller (Ast.), errichtete auf den ihm gehörenden Grundstücken … Seniorenwohnheime mit 69 bzw. 89 Betten. Zum Betrieb der … GmbH (GmbH) gegründet, an deren Stammkapital von DM 50.000 die Ast. seit dem Jahre 1981 mit jeweils DM 6.000 beteiligt waren. B vermietete die Grundstücke nebst Inventar mit Vertrag vom 30.12.1980 (MV) an die GmbH. Der Mietzins sollte im Jahre 1981 DM 811.250 und ab dem 01.01.1982 DM 1.050.000 betragen und in monatlichen Teilbeträgen zahlbar, sein (§§ 3 und 4 MV). § 5 MV bestimmte, daß der Mieter das Inventar in ordentlichem Zustand zu halten und gegen Untergang zu versichern habe; Ersatzbeschaffungen gingen zu Lasten des Vermieters. Wegen weiterer Einzelheiten des MV wird auf Bl. 14–19 der Vertragsakte zu StNr. … verwiesen.

Mit Vertrag vom 18.09.84 (Urkundenrolle Nr. 1738/84 Notar … KV; Bl. 1–4 der Vertragsakte zu StNr. …) verkaufte B die Grundstücke einschließlich Inventar zu gleichen Teilen an die Ast. zu einem Kaufpreis von DM 4.960.200, der dem Valutastand der von den Ast. in Anrechnung an den Kaufpreis zu übernehmenden Grundpfandrechte entsprach. Die Ast. traten gem. § 571 BGB in den MV ein (§ 3 KV). Die Grundpfandgläubiger entließen B nicht aus der Haftung für die im KV von den Ast. übernommenen Verbindlichkeiten. Im Hinblick hierauf schlossen die Ast. mit B den weiteren Vertrag vom 18.09.84 (Urkundenrolle Nr. 1740/84 Notar …, Bl. 5–7 der Vertragsakte zu StNr. …), mit dem sie B den Auftrag erteilten, für sie alle mit der Finanzierung der Heime verbundenen Fragen zu regeln und insbesondere den Zahlungsverkehr zu überwachen und die Eingänge zu verwalten. Als Entschädigung für die Erledigung dieser Aufgaben und für die fortbestehende Haftung sollten die Ast. DM 400.000 an B zu zahlen haben.

Die Ast. gaben für das Kalenderjahr 1984 eine Feststellungserklärung ab, in der sie Einkünfte aus der Vermietung der Heime als solche gem. § 21 EStG deklarierten. Der Antragsgegner (Ag.) folgte dem zunächst mit dem Bescheid vom 05.08.86 (Bl. 7 F-Akte zu StNr. 024/0374), mit dem er das Feststellungssubjekt erklärungsgemäß mit „B. D. L. GbR” (GbR) bezeichnete. Am 26.11.1986 begann der Ag. eine Betriebsprüfung bei der GbR, die sich u.a. auf die Gewinnfeststellung des Jahres 1984 erstreckte. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, die Vermietungstätigkeit der GbR sei nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 27.02.87 III R 217/82 (BFH/NV 87, 441) als Gewerbebetrieb zu würdigen, weil die Grenzen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten seien. Das ergebe sich zunächst aus § 5 MV, wonach die GbR zur Ersatzbeschaffung von Inventar verpflichtet sei. Hinzu komme, daß die GbR ihre laufenden Buchführungsarbeiten gegen Entgelt von Dritten habe durchführen lassen, und daß sie B mit dem Vertrag vom 18.09.84 (Urkundenrolle Nr. 1740/84) mit der Beratung und Kontrolle in Finanzfragen beauftragt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tz. 19 des Bp-Berichtes vom 26.05.88 zu StNr. … verwiesen. Die Ast. widersprachen dieser Auffassung zunächst, nahmen jedoch ihren Einspruch gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1984 mit Schreiben vom 09.03.89 zurück (Bl. 22 der F-Akte zu StNr. …).

Die Gesellschafter-Versammlung der GmbH beschloß am 22.06.1989 (Urkundenrolle Nr. 663/89 Notar …), die GmbH mit Ablauf des 31.12.1988 in die Firma … KG (KG) gem. § 24 i.V.m. § 20 Umwandlungsgesetz umzuwandeln. Die Ast. B. und D. erhielten die Stellung von Kommanditisten mit einer Hafteinlage von jeweils DM 6.000. Die Astin. L. wurde zunächst Komplementär in, sollte jedoch nach Eintritt der in Gründung befindlichen … Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Verwaltungs-GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin die Stellung einer Kommanditistin mit einer Hafteinlage von ebenfalls DM 6.000 erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Verhandlung vom 22.06.1989 wird auf Bl. 10–20 der Vertragsakte zu StNr. 143/0943 verwiesen.

Mit notariellem Verkaufsangebot vom 19.06.1990 (Urkundenrolle Nr. 91/90 Notar …; Bl. 15–22 der F-Akte 1990 zu StNr. 143/0943) in Verbindung mit der Annahmeerklärung vom 24.09.1990 (Urkundenrolle Nr. 127/90 Notar …) veräußerten die Ast. die Grundstücke zu einem Kaufpreis von insgesamt DM 4.900.000 (ohne Inventar). Die Ast. ermittelten einen Veräußerungsgewinn der GbR von DM 1.046.285,99 wie folgt: (Bl. 43 F-Akte 1990 zu StNr. 143/0943)

Veräußerungspreis Grundstück:

DM

4.900.000,00

Veräußerungspreis Inventar:

DM

100.000,00

Gesamterlös:

DM

5.000.000,00

Buchwerte 30.09.1990

./.

DM

3.941.433,31

Veräußerungskosten

./.

DM

...

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