rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende wirtschaftliche Betätigung einer Gesellschaft im Sitzstaat rechtfertigt noch nicht Beurteilung als Domizilgesellschaft. In England registriertes Unternehmen als Domizilgesellschaft. Körperschaftsteuer 1993, 1994. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 und 31.12.1994. Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in Großbritannien registrierte Kapitalgesellschaft, die im Inland tatsächlich Bauleistungen aufgrund von Werkverträgen erbracht und auch über eigenes fachkundiges Personal verfügt hat, ist auch dann nicht als Domizilgesellschaft zu beurteilen, wenn sie in Großbritannien nicht wirtschaftlich tätig war.

 

Normenkette

AO 1977 § 160 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994, die Gewerbesteuermessbescheide 1993 und 1994 und die Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 und zum 31.12.1994, allein Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2000, werden so abgeändert, wie sich die Steuern. Messbeträge und Besteuerungsgrundlagen bei Berücksichtigung des vollen Betriebsausgabenabzugs für die Zahlungen an A. ergeben (d. h. weitere 131.166 DM im Jahre 1993 und 39.700 DM im Jahre 1994). Die Berechnung der Steuern bzw. der Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit Hoch- und Tiefbau befasst. Geschäftsführer ist Herr

Anlässlich einer Außenprüfung, die bei der Klin von November 1997 bis Februar 1998 durchgeführt wurde und die Jahre 1991 bis 1996 umfasste, stellte der Prüfer des Beklagten (des Finanzamts –FA–) fest, dass die Klin in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt fünf Werkverträge mit der Fa. A. (im Folgenden kurz: A.) geschlossen hatte, im Wesentlichen über die Durchführung von Maurerarbeiten. Diese wurden von aus Großbritannien stammenden fachkundigen Bauarbeitern der A. erbracht. Aufgrund der Verträge leistete die Klin im Jahre 1993 Barzahlungen in Höhe von insgesamt 262.333 DM und im Jahre 1994 in Höhe von insgesamt 79.400 DM an einen Herrn B. der als Bevollmächtigter von A. auftrat. Die Verhandlungen mit A. wurden telefonisch geführt, und zwar mit einer angeblichen Niederlassung in den Niederlanden. Ansprechpartner war dort ein Herr W. Bei der A. handelte es sich nach Meinung des Bundesamts für Finanzen um eine sog. Domizilgesellschaft. Die Klin wurde gem. § 160 der Abgabenordnung (AO) aufgefordert, den tatsächlichen Empfänger der Zahlungen zu benennen. Daraufhin benannte die Klin die Fa. A. bzw. Herrn B.. Der Prüfer erkannte die in den Jahren 1993 und 1994 (Streitjahre) an A. geleisteten Zahlungen nicht als Betriebsausgaben an.

Das FA folgte der Rechtsansicht des Prüfers und erließ unter dem Datum des 17.12.1998 entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994, Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 und 31.12.1994 sowie Gewerbesteuermessbescheide 1993 und 1994. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ das FA unter dem Datum des 8.2.2000 weitere Änderungsbescheide, in denen die an A. geleisteten Zahlungen zu 50 v. H. als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Der nunmehr gegen diese Bescheide gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.10.2000). Das FA führte u. a. aus, der Klin hätten sich Zweifel hinsichtlich ihres Geschäftspartners aufdrängen müssen. So seien die Zahlungen wöchentlich in bar geleistet worden. Auf einem Anschreiben von A. sei keine Telefonnummer angegeben worden, ebenso wenig für eine deutsche Niederlassung mit einer Anschrift in Düsseldorf. Auf dem Schreiben von A. sei keine Bankverbindung angegeben worden. Weiterhin sei anzuführen, dass die Verhandlungen mit der Niederlassung in den Niederlanden geführt worden seien, obwohl angeblich eine Niederlassung in Düsseldorf existiert habe und obwohl A. mitgeteilt habe, dass aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften ab dem 1.1.1993 eine Niederlassung in Deutschland habe gegründet werden müssen. Auch später habe die Klin keine Telefonnummer der angeblichen Düsseldorfer Niederlassung erhalten. Die Eintragung von A. in die Handwerksrolle habe keine Rückschlüsse auf die Seriosität des Unternehmens zugelassen. Herr B. sei nur als Bevollmächtigter der Klin aufgetreten und habe daher nicht den wirtschaftlichen Wert der Zahlungen erhalten. Bei Herrn W. habe es sich um den Ansprechpartner von A. in den Niederlanden gehandelt. Auch er sei lediglich als Arbeitnehmer von A. aufgetreten. Mit der Benennung von A. habe die Klin die Erfordernisse des § 160 AO nicht erfüllt.

Zur Begründung der anschließend erhob...

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