Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit eines Bescheids an den Rechtsvorgänger

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Körperschaftsteuerbescheid ist nach einer Verschmelzung an den Rechtsnachfolger zu richten.

2. Eine Wirksamkeit ist im Falle der Zustellung an den Rechtsvorgänger allenfalls mit dem Zusatz "zu Händen des Rechtsnachfolgers" gegeben.

 

Normenkette

AO § 157 Abs. 1 S. 2, § 119 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen I R 52/05)

BFH (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen I R 52/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob im Rahmen einer Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des UmwandlungsgesetzesUmwG – die übertragende Körperschaft die übertragenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz auch dann mit dem Teilwert ansetzen kann, wenn in der zugrundeliegenden Handelsbilanz die Buchwerte angesetzt werden mussten. Vorrangig streiten die Beteiligten über die Frage, ob die maßgeblichen Änderungsbescheide wirksam geworden sind.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der E. GmbH – GmbH –, die 00000 errichtet worden ist. An dem voll eingezahlten Stammkapital in Höhe von 50.000 DM war die Ehefrau des Klägers zum Ende des Streitjahres 1995 mit 00%, der Kläger mit 00% beteiligt. Mit Vertrag vom 00.00.0000 übertrug die Ehefrau des Klägers ihren Geschäftsanteil zum Nennwert auf den Kläger. Durch Verschmelzungsvertrag vom gleichen Tage übernahm der Kläger das Vermögen der Gesellschaft durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG. Seither führt er das Unternehmen als Einzelfirma fort. Der Umwandlung lag die Bilanz zum 31. Dezember 1995 zu Grunde. Die Verschmelzung wurde am 00.00.0000 in das Handelsregister eingetragen.

In der Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH wurden im Streitjahr Erträge aus der Zuschreibung beim Anlagevermögen in Höhe von … DM ausgewiesen. Die Buchwerte der bilanzierten Maschinen waren entsprechend erhöht worden. Auf Nachfrage des Beklagten wurden die Wirtschaftsgüter, bei denen Zuschreibungen vorgenommen worden waren, im Einzelnen bezeichnet. Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass die Teilwerte aller betroffenen Wirtschaftsgüter höher waren, als vom Kläger angesetzt. Ein im Rahmen des Klageverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten führte ebenfalls zu dieser Feststellung. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 00.00.0000 Bezug genommen.

In der 1996 abgegebenen Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr wurde ein entsprechender Gewinn in Höhe von insgesamt … DM deklariert. Der erklärte Gewinn wurde um einen Verlustvortrag in Höhe von … DM gemindert. Es ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von … DM. Die Körperschaftsteuer wurde dementsprechend mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 00.00.0000 auf … DM festgesetzt. Der Bescheid wies auf der Vorderseite den Kläger als Empfangsbevollmächtigten der GmbH aus. In einer manuellen Anlage war ausgeführt: „Die Bescheide ergehen an sie als Rechtsnachfolger der E. GmbH.”

Unter anderem für das Streitjahr ordnete der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung an. Die Betriebsprüfungsanordnung vom 00.00.0000 ist an den Kläger für die ehemalige GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer adressiert. Die Prüfungsanordnung lautet sinngemäß: „Aufgrund des § 193 Abs. 1 AO ordne ich an, dass (nicht angekreuzt: bei Ihnen) bei der ehem. GmbH eine steuerliche Betriebsprüfung vorgenommen wird.”

Der Außenprüfer gelangte bei der Prüfung unter anderem zu der Auffassung, dass eine Erhöhung der Buchwerte bei den Maschinen nicht zulässig gewesen sei. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sei im Streitfall eine Aufstockung des Anlagevermögens ausgeschlossen. Die Außenprüfung reduzierte deshalb den deklarierten Jahresgewinn um die Zuschreibung von … DM. Dies führte zu einem Jahresgewinn von nur noch … DM. Der Ansatz des auf … DM geminderten Verlustvortrages führte zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens auf …DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Außenprüfungsbericht vom 00.00.0000 Bezug genommen, der ausdrücklich über die bei der GmbH durchgeführte Betriebsprüfung ergangen ist.

Der Beklagte erließ daraufhin den hier streitbefangenen Körperschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 über … DM und stellte ausgehend von dem Gewinn in Höhe von … DM und verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. nicht abziehbaren Aufwendungen in Höhe von insgesamt … DM ein Einkommen von … DM im Streitjahr gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der geänderte Bescheid ist gegen die GmbH als Steuerpflichtige (Inhaltsadressatin) gerichtet. Er wurde dem Kläger als Empfangsbevollmächtigtem der GmbH bekanntgegeben.

Die früheren Bevollmächtigten der GmbH legten fristgerecht Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein. In dem Einspruchsschreiben war als Steuerpflichtige die GmbH bezeichnet. Die Einlegung des Einspruchs erfolgte „im Auftr...

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