Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrung der Klagefrist - Eingangsstempel des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Der Eingangsstempel des Gerichts stellt eine öffentliche Urkunde dar. Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes.
Normenkette
FGO § 47; ZPO § 418
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klagefrist eingehalten worden ist.
Durch Einspruchsentscheidung vom 03.09.2010 wurde auf Grund des Einspruchs der Klägerin vom 29.09.2008 der Haftungsbescheid vom 29.08.2008 teilweise zurückgenommen. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde ausweislich des Verfügungsteils auf der in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Einspruchsentscheidung am 03.09.2010 zur Post gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Auf der Klageschrift befindet sich ein Eingangstempel mit folgendem Inhalt:
"Entnommen aus dem Gerichtsbriefkasten am 07.Okt. 2010 bei Dienstbeginn (in den Kasten gelangt nach 24 Uhr des vorhergegangenen Werktags)".
Die Klägerin trägt vor, dass die Klage bereits am 06.12.2010 gegen 22 Uhr in den Nachbriefkasten eingeworfen worden sei. Als Beweis hierfür beruft sich die Klägerin auf die Zeugenaussage ihres Steuerberaters, der Lebensgefährtin des Steuerberaters und der Fahrtaufzeichnungen des Steuerberaters, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidung vom 03.09.2010 aufzuheben und die Haftungsbescheide vom 28.04.2008 und 28.04.2009 dahingehend zu ändern, dass nicht mehr von einer teilweise privaten Nutzung der Poolfahrzeuge ausgegangen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klage wegen Nichteinhaltens der Klagefrist unzulässig sei. Zur Begründung führt der Beklagte an, dass er sich auf die Funktionsfähigkeit des Fristbriefkastens verlassen können müsse, da anderenfalls keine Rechtssicherheit gegeben sei.
Durch den Beschluss des Senats vom 04.11.2010 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmungen von Steuerberater A, Frau B und Justizhauptwachtmeister C und Einsichtnahme in das Stempelkontrollbuch des Amtsgerichts.
Dem Gericht haben die Arbeitgeberakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Auf die Sitzungsniederschriften der Beweisaufnahme- und Erörterungstermine vom 11.11.2010 und vom 30.11.2010 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
I.
Die Klage ist unzulässig, denn die Klagefrist wurde nicht eingehalten. Gem. § 47 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Die Einspruchsentscheidung wurde am 03.09.2010 zur Post aufgegeben, so dass sie gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) am 06.09.2010 als bekanntgegeben gilt. Die Klagefrist lief daher am 06.10.2010 um 24 Uhr ab.
Die Klageschrift ist erst am 07.10.2010 und damit verspätet beim Gericht eingegangen. Dies ergibt sich aus dem auf der Klageschrift befindlichem Eingangsstempel.
Der Eingangsstempel eines Gerichts ist eine öffentliche Urkunde. Die Tatsache, dass § 82 FGO nicht auf §§ 415 bis 444 Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, schließt im finanzgerichtlichen Verfahren, wie § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO zu entnehmen ist, den Urkundenbeweis nicht aus. Lediglich die formalisierten Beweisregeln der ZPO sollen zugunsten der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht übernommen werden (Bundesfinanzhof (BFH) vom 19. Juli 1995, BStBl II 1996, 19 ). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt einer öffentlichen Urkunde auch im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu, so dass diese nach allgemeinen Erfahrungssätzen im Regelfall vollen Beweis für die in ihr beurkundeten Tatsachen erbringt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erbringt der formell ordnungsgemäße Eingangsstempel einer Behörde grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes (§ 418 Abs. 1 ZPO; BFH vom 7. Juli 1998 VIII R 83/96 , BFH/NV 1999, 475 ; BFH vom 12. März 1998 III B 9/97 , BFH/NV 1998, 1232 ). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zu erbringende Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (BFH vom 19. Mai 1999 VI B 342/98 , BFH/NV 1999, 1460 ). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht, vielmehr muss zur Überzeugung des Gerichts jegliche Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausgeschlossen sein. Das Gericht muss mithin davon überzeugt sein (§ 96 Abs. 1 FGO), dass das vom Eingangsstempel bewiesene Eingangsdatum falsch und das Schreiben fristgerecht eingegangen ist (BFH vom 07. Juli 1998 VIII R 83/96 , BFH/NV 1999, 47...