rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer. Höhe der Nachlassverbindlichkeit bei einem Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegen Abfindungszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils gegen Abfindungsleistung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG kann der Erbe von seinem Erwerb nur den tatsächlich geleisteten Abfindungsbetrag als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 2317 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.08.2015; Aktenzeichen II B 126/14)

BFH (Beschluss vom 21.08.2015; Aktenzeichen II B 126/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit.

Der am xx.xx. 2004 verstorbene Hotelier im Ruhestand C C setzte mit testamentarischer Verfügung vom xx.xx. 1987 seine Lebensgefährtin D zu seiner Alleinerbin ein. Demgegenüber berücksichtigte er in seinem Testament seine leibliche Tochter aus einer früheren Ehe, die Beigeladene B, nicht. D verstarb ihrerseits am xx.xx. 2006. Die Klägerin (Kl) ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin der D.

Nach dem Tod des C C setzte der Beklagte (Bekl) zunächst die Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen – aufgrund der eingereichten Erbschaftsteuererklärung – mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 in Höhe von 4.454 EUR gegen D fest. In diesem Bescheid wurden Pflichtteilsansprüche der Beigeladenen in Höhe von 29.134 EUR zusätzlich zum Freibetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe 10.300 EUR berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Steuerberater der D am 23. Dezember 2004 Einspruch ein und begehrte die Erhöhung der Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 5.608 EUR. Der Bekl half dem Einspruch ab, erließ am 13. Januar 2005 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Erbschaftsteuerbescheid und setzte darin die Erbschaftsteuer mit 3.655 EUR fest.

Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts X stellte in der Folge fest, dass C C bei seinem Tod über erhebliches Kapitalvermögen in Liechtenstein verfügte, das in der Erbschaftsteuererklärung, die zum Erbschaftsteuerbescheid vom 10. Dezember 2004 führte, nicht enthalten war. Da dem Bekl keine Kontoauszüge über den Wert des Kapitalvermögens des C C in Liechtenstein an seinem Todestag vorgelegt wurden, ermittelte die Steuerfahndung im Wege der Schätzung diesen mit 676.562 EUR. Aufgrund dessen erließ der Bekl am 22. Dezember 2009 einen nach § 173 Abs. 1 AO geänderten Erbschaftsteuerbescheid und setzte gegenüber der Kl als Rechtsnachfolgerin der D die Erbschaftsteuer mit 244.022 EUR fest.

Hiergegen legte die Kl am 04. Januar 2010 Einspruch ein, da das Finanzamt Y aufgrund des Bankdepots des C C in Liechtenstein für die Jahre 1998 bis 2001 geänderte Einkommensteuerbescheide für C C erlassen habe, die der Kl als Rechtsnachfolgerin der D, die ihrerseits Rechtsnachfolger des C C gewesen sei, zugestellt worden seien. Die diesbezüglichen Steuernachforderungen beliefen sich einschließlich Nebenleistungen auf 42.912,95 EUR (gerundet 42.913 EUR). Im Einspruchsverfahren teilte der Prozessbevollmächtigte der Kl mit Schreiben vom 11. März 2010 mit, dass die Beigeladene Kenntnis vom Bankdepot ihres Vaters in Liechtenstein erlangt und nunmehr den Pflichtteil geltend gemacht habe.

Im Klageverfahren legte der Prozessbevollmächtigte der Kl das Schreiben des Rechtsanwalts R vom 11. Februar 2010 (Finanzgerichtsakte Bl. 163) vor, aus dem sich ergebe, dass die Beigeladene den Pflichtteil geltend gemacht habe.

Im Anwaltsschreiben des Rechtsanwalts R an die Kl heißt es u.a.:

„Sehr geehrte Frau A,

hiermit zeigen wir an, dass uns Frau B, geb. C (geschiedene F), …, mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Frau B hatte bereits nach dem Tod Ihres Vaters C C Pflichtteilsanprüche gegenüber Ihrer verstorbenen Mutter geltend gemacht.

Damals sind unserer Mandantin Angaben zum Wert des Nachlasses gemacht worden, die zu einem Pflichtteilsanspruch von ca. 30.000,00 EUR geführt haben.

Mit Schreiben des Finanzamts X vom 02. Februar 2009 hat unsere Mandantin aber erfahren, dass Ihr verstorbener Vater bei der … Bank in Liechtenstein ein Depot unterhielt, dass per 27. November 2000 ca. 1.000.000,00 Schweizer Franken betrug.

Für den Fall, dass dieses Depot beim Tod von Herrn C noch vorhanden war, steht unserer Mandantin die Hälfte davon als zusätzlicher Pflichtteil zu.

Dieser Vermögenswert ist seinerzeit von der Erbin nicht angegeben worden.

Wir haben Sie daher aufzufordern, uns binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob Ihre Mutter bzw. nach deren Tod nun Sie in den Besitz dieses Vermögenswertes gekommen sind und welchen Wert Sie erhalten haben.

Weiter teilen Sie uns bitte mit, ob Sie bereit sind, unserer Mandant...

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