Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des Kindergeldbescheides vom 7. Juli 1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.10.1998; Aktenzeichen VI B 222/97)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der verwitwete und pensionierte Antragsteller (ASt) ist Vater des am … 1956 geborenen Sohnes … der laut Schwerbehindertenausweis zu 100 % schwerbehindert ist. Er ist im … untergebracht und arbeitet in der beschützenden Werkstätte in …. Er erhält dort Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg – Hohenzollern (LWV).

Seit 1. September 1995 erhält der Sohn … eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt Württemberg (ab 1. August 1996 in Höhe von … DM monatlich nach Abzug der Anteile für Kranken- und Pflegeversicherung), für die der LWV einen Erstattungsanspruch nach §§ 102, 104 Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht hat. Bis zum 31. Dezember 1996 hatte der LWV auch das Kindergeld nach § 104 SGB X beansprucht. Nach der Freigabe durch den LWV stand dem ASt das Kindergeld zu.

Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 setzte der Antragsgegner (Ag) das Kindergeld mit Wirkung ab dem 1. August 1997 unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 0,– DM fest, wogegen der ASt Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung beantragte. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag mit Verwaltungsakt vom 5. August 1997 ab.

Mit Schriftsatz vom 20. August 1997 beantragte der ASt beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 7. Juli 1997. Er trägt zur Begründung vor, es sei ein sozialpolitischer Skandal, wenn einem 100% Behinderten das Kindergeld versagt werde. Die Weitergewährung des Kindergeldes sei für ihn angesichts seiner geringen Beamtenpension existenznotwendig. Er benötige das Kindergeld, um mit seinem Sohn … Urlaub zu fahren, dessen Verpflegung in der Ferienzeit und die Telefonkosten für Gespräche mit ihm zu finanzieren und um Bekleidung und Schuhe zu kaufen, da die Bekleidungspauschale des LWV zur Deckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht ausreiche.

Soweit sich die Ag auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14. Juni 1996 (III R 13/94, BStBl II 1997, 13) beziehe, sei anzumerken, daß der BFH die sozialrechtliche Bedeutung der Eingliederungshilfe verkenne, wenn er diese als eigene Bezüge des Kindes werte. Denn der Heimpflegesatz werde als Eingliederungshilfe deshalb gewährt, um dem Behinderten eine Eingliederung in die Gesellschaft – soweit wie behindertenbedingt möglich und finanzpolitisch vertretbar – zu gewährleisten. Diese Eingliederungshilfe decke aber längst nicht mehr alle notwendigen Kosten, zumal er, der ASt, für Zeiten, wo sein Sohn … bei ihm zu Hause sei, nichts erhalte, was im übrigen auch der LWV mit Schreiben vom 13. August 1997 bestätigt habe.

Weiter weise er darauf hin, daß durch die Kindergeldversagung auch der Beihilfeanspruch für … entfalle und er keine Leistungen mehr aus der Grund- und Aufbaustufe der … krankenkasse mehr erhalte.

Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf die Schriftsätze des ASt vom 20. August 1997 und vom 25. September 1997 verwiesen.

Der ASt beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes vom 5. August 1997 die Vollziehung des Kindergeldaufhebungsbescheids vom 7. Juli 1997 auszusetzen.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er trägt zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. Juni 1996 (III R 13/94 a.a.O.) vor, ein behindertes Kind sei dann in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG geleistet und von einer Rückforderung bei den Eltern abgesehen werde. Dieser Tatbestand sei auch im vorliegenden Falle erfüllt. Der LWV leiste Eingliederungshilfe durch die Übernahme von Unterbringung und Verpflegung und habe von einer Rückforderung beim ASt abgesehen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß der ASt Aufwendungen in der Zeit habe, in der sein Sohn … sich bei ihm aufhalte. Denn auch in diesen Zeiten bestünden Unterhaltsansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger. Mache der ASt diese nicht geltend, ändere dies nichts daran, daß das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Selbst wenn man unterstelle, daß solche Ansprüche nicht bestünden, könne daraus ein Kindergeldanspruch nicht abgeleitet werden. Denn wenn der Sohn … an den Wochenenden und im Urlaub im Heim bleibe, werde dort sein notwendiger Lebensunterhalt gedeckt. Nehme nun der ASt seinen Sohn in bestimmten Zeiten mit nach Hause, sei das für den Sohn sicher förderlich, verursache aber über den notwendigen Unterhalt hinausgehende Aufwendungen. Der Anfall solcher Kosten sei aber unbeachtlich. Dies ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch Eltern von Wehr- oder Ersatzdienst leistenden Kindern entstünden durch Besuche dieser Personen Aufwendungen, ...

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