(1) Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt - ausgenommen das nach den Artikeln 5 und 7 zu behandelnde Vermögen - kann im anderen Staat besteuert werden.
(2)
a) |
Der Ausdruck "Betriebsstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines Vertragsstaats ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
(3) Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das zu einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat gehört - ausgenommen das unter Artikel 5 fallende Vermögen - kann im anderen Staat besteuert werden.
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