Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz der Aktien bei der Vermögensteuer mit dem Kurswert
Leitsatz (redaktionell)
Daß Aktien, mit einem inländischen Kurswert – dem Wert des Stichtags 31.12. – zur Vermögensteuer herangezogen werden können, verstößt nicht gegen das GG.
Normenkette
BewG § 69; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde Rechtsfragen betrifft, die bereits im Beschluß des Senats vom 7. Mai 1968 (BVerfGE 23, 242) sowie in dem Beschluß des Dreierausschusses vom 16. Dezember 1968 – 1 BvR 76/66 – abschließend gewürdigt wurden, können an der mangelnden Begründetheit der Verfassungsbeschwerde keine Zweifel bestehen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich unbegründet (Leibholz,Rupprecht, BVerfGG, Köln 1968, § 93a Anm. 2).
2. Aber auch insoweit, als die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in den genannten Beschlüssen nicht ausdrücklich behandelt wurden, ist die Verfassungsbeschwerde unzweifelhaft nicht begründet.
Daß gegen die Verwendung des Kurswertes als Besteuerungsgrundlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7. Mai 1968 (BVerfGE 23, 242 [251]) entschieden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde geäußerten Bedenken geben zu einer von dieser Entscheidung abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Der für die Bewertung von Wertpapieren maßgebliche Kurswert ist eine besondere Erscheinungsform des gemeinen Werts (BVerfGE 23, 242 [251]). Der Kurswert knüpft an den Preis an, der sich als Marktpreis nach dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergibt. Das ist kein sachfremder Bewertungsmaßstab. Selbst die Möglichkeit stärkerer Kursschwankungen bietet keinen Grund, den Kurswerten ihre Brauchbarkeit als Besteuerungsgrundlage abzusprechen. Insoweit kann auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 30. Juli 1965 (BStBl. 1965 III, 574) verwiesen werden.
Auch die für die Bewertung von Wertpapieren vorgesehene Stichtagsregelung (§ 69 Abs. 1 BewG a. F.) beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. § 69 BewG a. F. sah vor, daß der für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften maßgebende Stichtag der 31. Dezember des Jahres ist, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht. Diese Regelung entspricht dem im Vermögensteuerrecht geltenden Stichtagsprinzip. Es ist nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber trotz der am Jahresende häufig zu beobachtenden Kursschwankungen den am 31. Dezember geltenden Kurswert maßgebend sein läßt; er ist vom Verfassungsrecht her nicht gezwungen, statt dieses Stichtagswerts einen auf der Grundlage früherer Börsenkurse ermittelten Durchschnittswert als Besteuerungsmaßstab zu bestimmen.
Fundstellen