Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verteilung der Gesamtgegenleistung beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit Zubehör.

 

Normenkette

GrEStG § 11 Abs. 1 Ziff. 1, § 12/1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat ein im Freistaat Bayern gelegenes landwirtschaftliches Anwesen gekauft. Der Streit geht um die Frage, welcher Teil der Gesamtgegenleistung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer auf das Grundstück und welcher Teil auf das der Grunderwerbsteuer nicht unterliegende Zubehör zu rechnen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der die Bfin. einen höheren Ansatz des auf das Zubehör entfallenden Kaufpreisteils begehrt, hat keinen Erfolg, weil der Vorentscheidung im Ergebnis beizutreten ist.

Die Gesamtgegenleistung ist in dem Verhältnis zu verteilen, in dem der Wert des Grundstücks zum Wert der steuerfreien Gegenstände steht. Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) schreibt nicht besonders vor, welche Werte (gemeiner Wert oder Einheitswert) der Verteilung zugrunde zu legen sind. Zu verteilen ist zwar, wie der frühere Reichsminister der Finanzen in Abschn. 3 des Erlasses vom 29. Juni 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 729) zutreffend ausgeführt hat, die Gegenleistung, zu bewerten sind aber die Gegenstände des Erwerbsvorgangs. Für die Bewertung des Grundstücks ist deshalb § 12 GrEStG, dessen Anwendung nicht auf die Fälle des § 10 Abs. 2 a. a. O. beschränkt ist, maßgebend und als Wert demgemäß grundsätzlich der Einheitswert anzusetzen.

Ist aber der Einheitswert anzusetzen, so ist es zu billigen, daß das Finanzgericht die Verteilung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und auf das Zubehör schätzungsweise nach den Richtlinien vorgenommen hat, die für die Einheitsbewertung selbst in dem nahesten Zeitpunkt maßgebend waren. Danach hat sich das Finanzgericht mit Recht an die Aufstellung der verhältnismäßigen Anteile am Gesamteinheitswert in der Finanzministerialentschließung vom 19. Januar 1950 betreffend Richtlinien für die Durchführung der Fortschreibungen (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1950 S. 17) Abschn. 10 (S. 22) gehalten.

Durch die vorstehenden Darlegungen erledigt sich auch der wiederum vorgebrachte Einwand, das Zubehör hätte mit den Einzelverkaufspreisen angesetzt werden müssen, und wird der Hinweis hinfällig, wie es zu halten wäre, wenn der Veräußerer das Grundstück und das Zubehör zu bestimmten Preisen getrennt an zwei Personen verkauft hätte. Die Bfin. verkennt auch den Inhalt der Vorentscheidung, wenn sie sich dagegen wendet, daß die Veräußerung der beweglichen Sachen auf dem Umweg über den Teilwert grunderwerbsteuerpflichtig wird. Die Vorentscheidung hat festgestellt, welcher Teil der Gegenleistung auf das Grundstück entfällt, und nur diesen Teil der Besteuerung zugrunde gelegt.

Daß die Finanzbehörden an die Angaben der Beteiligten, welcher Teil des Kaufpreises auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände entfällt, nicht gebunden sind, hat das Finanzgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408057

BStBl III 1954, 369

BFHE 1955, 412

BFHE 59, 412

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge