Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Die Aussetzung der Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung setzt voraus, daß die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vollziehbar ist.

 

Normenkette

FGO § 131 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom ... die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Akteneinsicht und Entscheidung des Gerichts gemäß § 133 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das FG u. a. den Antrag, die Vollziehung des Beschlusses vom ... einstweilen auszusetzen, abgelehnt. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Vorbehaltlich einer Begründung, die die Antragstellerin entgegen ihrer Ankündigung aber nicht nachgereicht hat, führte sie in der Beschwerdeschrift u. a. aus, das FG dürfe bei der Gewährung von Akteneinsicht keine Akten zurückhalten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, daß die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung nachvollziehbar ist (u. a. Senatsbeschluß vom 23. August 1988 VII B 104/88, BFH/NV 1989, 375 m. w. N.). Eine Aussetzung der Vollziehung scheidet daher bei Beschlüssen aus, durch welche lediglich ein Antrag abgelehnt wird. Um einen solchen Beschluß handelt es sich bei dem Beschluß vom ... ; auch im Falle der Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht und Entscheidung des Gerichts nach § 133 FGO ist die Entscheidung des FG ihrem Inhalt nach einer Vollziehung nicht fähig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420139

BFH/NV 1995, 140

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