Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde in Streitigkeiten wegen Kosten

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist auch dann nicht gegeben, wenn die Kosten dem vollmachtslosen Vertreter auferlegt worden sind.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4

 

Tatbestand

Der als Bevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt W (Bevollmächtigter) erhob vor dem Finanzgericht (FG) mit Schriftsatz vom 22. Juli 1993 für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Klage, die er mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 zurücknahm. Zuvor war er mit Verfügung vom 2. August 1993 vergeblich aufgefordert worden, eine schriftliche Prozeßvollmacht einzureichen, woran er mit Schreiben vom 14. September 1993 erinnert worden war. Auch die Verfügung vom 21. Oktober 1993, mit welcher eine Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht bis zum 15. November 1993 angeordnet worden war, blieb unbeantwortet.

Das FG stellte das Verfahren mit Beschluß vom 23. November 1993 ein und legte die Kosten dem Bevollmächtigten auf.

Mit der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde wird gerügt, daß die Kosten des Verfahrens dem Bevollmächtigten auferlegt worden seien. Zur Begründung wird vorgetragen, die angeforderte Vollmacht sei mit Schreiben vom 5. November 1993 vorgelegt worden. Ein Schreiben des FG an den Bevollmächtigten vom 2. Februar 1994, in welchem darauf hingewiesen wurde, daß weder ein Schriftsatz vom 5. November 1993 noch eine sonstwie übersandte Prozeßvollmacht vorliege, daß die Kostenentscheidung nicht beschwerdefähig sei und daß die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, blieb unbeantwortet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt, daß die Beschwerde namens und für die Klägerin eingelegt wurde, dabei in der Sache aber nicht die Einstellung des Verfahrens als solche, sondern nur die Kostenentscheidung aufgegriffen wird. Daß der Bevollmächtigte die Beschwerde nicht als eigenes Rechtsmittel eingelegt hat folgt daraus, daß er das Rechtsmittel in der von Bevollmächtigten üblicherweise gewählten Form unter Anführung der Beteiligten abgefaßt und im Beschwerdebegehren sich - den Prozeßbevollmächtigten - in dritter Person benannt hat.

Eine derartige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist. Das gilt auch für den Fall, daß die Kosten mangels Nachweises seiner Vollmacht dem Prozeßvertreter auferlegt worden sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Bevollmächtigte zu tragen, da er keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hat (BFH-Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423513

BFH/NV 1994, 897

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