Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittelfrist bei Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags für das Rechtsmittel; mißbräuchlicher Tatbestandsberichtigungsantrag; Unterzeichnung einer vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Beschwerdeschrift durch einen Steuerberater

 

Leitsatz (NV)

1. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe (PKH) bleiben dem Antragsteller allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren, für das die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden muß.

2. Eine gegen die unanfechtbare Ablehnung der PKH eingelegte Verfassungsbeschwerde und ein anschließendes Gesuch an die Europäische Kommission für Menschenrechte können die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht hinausschieben, wenn diese Rechtswege von vornherein aussichtslos sind.

3. Über einen mißbräuchlich gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag bedarf es keiner gesonderten Entscheidung.

4. Die Vorlage einer zwar von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater unterzeichneten, aber von der Partei selbst verfaßten Beschwerdeschrift wird den Anforderungen an den Vertretungszwang vor dem BFH nicht gerecht, wenn nicht der Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater selbst den Streitstoff geprüft, gesichtet und rechtlich durchgearbeitet hat.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, 2 S. 1, §§ 108-109, 128, 129 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist nichtselbständig tätig. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wohnt mit der gemeinsamen, im Jahre 1968 geborenen Tochter im Ausland.

Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) ist streitig, ob auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 1987 die Steuerklasse II/1, ein Unterhaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (in der für das Streitjahr geltenden Fassung - in Höhe von 4500 DM, ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG in Höhe von 1800 DM und (hilfsweise) ein Besucherfreibetrag nach § 33 a Abs. 1 a EStG einzutragen sind. Über das die Ablehnung der Eintragungen betreffende Einspruchsverfahren hat das FA noch nicht entschieden.

Der Antragsteller stellte vor dem Finanzgericht (FG) den Antrag, das FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1. vorläufig auf der Lohnsteuerkarte 1987 die Steuerklasse II/1, außerdem einen Unterhaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von 4500 DM und ferner einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG in Höhe von 1800 DM einzutragen und

2. für die dem Besteuerungszeitraum 1987 nachfolgenden Besteuerungszeiträume entsprechend den Anträgen zu Nr. 1 zu verfahren.

Das FG wies den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurück, weil vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt werden könne. Der Antrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig, da dem Antragsteller wegen der Abschnittsbesteuerung insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Der Beschluß des FG wurde dem Antragsteller am 16. Februar 1988 zugestellt. Mit Antrag vom 26. Februar 1988, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 1. März 1988, beantragte der Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des FG. Diesen Antrag lehnte der BFH mit Beschluß vom 25. November 1988 ab. Dieser Beschluß wurde am 19. Dezember 1988 an den Antragsteller abgesandt.

Gegen den Beschluß des BFH wandte sich der Antragsteller mit einer Verfassungsbeschwerde. Diese Verfassungsbeschwerde wurde laut Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. September 1989 mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 2. Dezember 1990, beim BFH eingegangen am 3. Dezember 1990, legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluß des FG über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung ein. Diese vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers unterzeichnete Beschwerdeschrift enthält nach der Bezeichnung des angegriffenen FG-Beschlusses und den Anträgen unter der Überschrift ,,Begründung" folgenden Text:

,,Aus Termingründen erfolgt hier wörtlich die Abschrift der in Handschrift von Herrn A beigefügten Begründung mit Originalanträgen. Diese unterzeichnete Ausfertigung stellt gleichzeitig die Prozeßvollmacht dar, da die Benennung als Prozeßbevollmächtigter unterzeichnet ist. Im einzelnen führt Herr A aus:"

Es folgt dann eine längere Begründung der Beschwerde.

Der Beschwerdeschrift ist ein teils maschinengeschriebener, teils handschriftlicher, vom Antragsteller selbst unterzeichneter Schriftsatz beigefügt, der bis auf den Kopf und die Unterschrift und den oben wörtlich wiedergegebenen Text mit der Beschwerdeschrift einschließlich der Rechtschreibe- und Zeichensetzungsfehler übereinstimmt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Jahre 1990 und 1991 sowie für die bis zum Ausgang entsprechender Hauptsacheverfahren noch verstreichenden Jahre auf der ersten Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II, auf der ersten und zweiten Lohnsteuerkarte oder verteilt auf beide (je nach Wahl) einen Gesamtermäßigungsbetrag von 7800 DM (Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 5400 DM plus Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2400 DM) einzutragen.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist begründet der Antragsteller damit, daß er die Ablehnung der Gewährung von PKH durch den BFH-Beschluß vom 25. November 1988 mit der Verfassungsbeschwerde und die Nichtannahme dieser Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG (Beschluß vom 11. September 1989) durch ein Gesuch an die Europäische Kommission für Menschenrechte angegriffen habe. Die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, daß sein Gesuch unzulässig sei, sei erst am 12. November 1990 ergangen und ihm erst am 17. November 1990 zugegangen. Die Entscheidungen des BVerfG und der Europäischen Kommission für Menschenrechte seien nur deshalb für ihn negativ ausgegangen, weil der BFH seinem Beschluß über die Ablehnung der PKH einen falschen Tatbestand zugrunde gelegt habe. Er - der Antragsteller - habe daher den BFH-Beschluß bereits mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 1. Januar 1989 angegriffen. Über diesen Antrag sei bis heute nicht entschieden worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist verspätet eingelegt worden. Nach § 129 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Da der angegriffene Beschluß des FG über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller bereits am 16. Februar 1988 zugestellt worden ist, ist diese Frist im Streitfall um mehr als zwei Jahre überschritten worden.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Überschreitung der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Nach § 56 Abs. 1 FGO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Diese Vorausetzung liegt im Streitfall nicht vor.

In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist zwar allgemein anerkannt, daß ein Verfahren über die Gewährung von PKH ein berechtigter (weil unverschuldeter) Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist. Offen kann bleiben, ob und inwieweit dies auch bei aussichtslosen Anträgen auf PKH gilt. Jedenfalls endet aber das unverschuldete Hindernis mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muß (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. November 1989 IV b ZB 110/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1990, 451; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 44 m. w. N.).

Im Streitfall ist der mit Rechtsmitteln nicht anfechtbare Beschluß des BFH über die Ablehnung der beantragten PKH bereits im Jahre 1988 ergangen und dem Antragsteller bekanntgegeben worden. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der erst am 3. Dezember 1990 beim BFH eingegangen ist, liegt daher weit außerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die gegen den BFH-Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde und das anschließende Gesuch an die Europäische Kommission für Menschenrechte konnten die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hinausschieben. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob diese Rechtswege, die keine Rechtsmittel sind (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., Vor § 115 FGO Tz. 2) und daher die Unanfechtbarkeit des BFH-Beschlusses nicht beseitigen, im Falle ihrer Erfolglosigkeit niemals zu einem Hinausschieben der Wiedereinsetzungsfrist führen können. Sie können jedenfalls dann diese Wirkung nicht erzielen, wenn sie von vornherein aussichtslos sind. So war es im Streitfall; denn das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde wegen Aussichtslosigkeit nicht zur Entscheidung angenommen, und die Europäische Kommission für Menschenrechte hat das an sie gerichtete Gesuch laut eigenem Vortrag des Antragstellers für unzulässig erklärt.

Der Vortrag des Antragstellers, die Verfassungsbeschwerde und das Gesuch an die Europäische Kommission für Menschenrechte seien nur deshalb erfolglos geblieben, weil der BFH-Beschluß über die Ablehnung der PKH von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, ist unbeachtlich. Das Verfahren über die Gewährung der PKH ist durch den Beschluß des BFH abgeschlossen worden. Das gleiche gilt für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und laut eigenem Vortrag des Antragstellers für das Verfahren bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeschrift kann nicht dazu dienen, die in diesen abgeschlossenen Verfahren getroffenen Entscheidungen zu überprüfen.

Einwendungen tatsächlicher Art gegen den dem BFH-Beschluß über die Ablehnung der PKH zugrunde gelegten Sachverhalt können nur im Wege des Tatbestandsberichtigungsverfahrens nach § 108 FGO geltend gemacht werden. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig unter dem Datum des 1. Januar 1989 innerhalb der Frist des § 108 Abs. 1 FGO einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (und auf Beschluß-Ergänzung gemäß § 109 FGO) gestellt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in dieser Antragsschrift geht es ihm aber nicht um eine Tatbestandsberichtigung i. S. des § 108 FGO (oder um eine Beschluß-Ergänzung i. S. des § 109 FGO), sondern um die Durchsetzung seiner abweichenden Auffassung vom BFH-Beschluß über die Ablehnung der PKH und von dem Beschluß des FG über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung. Zu diesem Zweck will der Antragsteller eine ausführliche Darstellung seiner Rechtsauffassung und außerdem eine andere Auslegung seines gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung erreichen, als sie das FG und ihm folgend der BFH vorgenommen haben. Der Antragsteller will also über das Tatbestandsberichtigungsverfahren (und das Beschluß-Ergänzungsverfahren) letztlich lediglich mit abweichenden rechtlichen Gründen die abgeschlossenen Verfahren vor dem BFH, BVerfG und bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte wieder aufrollen. Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung (und auf Beschluß-Ergänzung) ist daher mißbräuchlich und demgemäß unzulässig. Es bedarf deshalb auch keiner förmlichen gesonderten Entscheidung des BFH über diesen Antrag (vgl. unveröffentlichte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. April 1989 11 BAr 33/88; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom 14. März 1990 5 B 89.3542, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 2403).

2. Die Beschwerde ist nicht nur verspätet, sie ist auch nicht in der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) erforderlichen Form eingelegt worden.

Nach dieser Vorschrift muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Sinn und Zweck des durch diese Vorschrift angeordneten Vertretungszwanges ist es, den BFH dadurch zu entlasten, daß Rechtsmittel nur noch von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe zu beurteilen und das Verfahren vor dem BFH sachgerecht zu führen. Die von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Beschwerdeschrift muß deshalb erkennen lassen, daß er den Streitstoff überprüft hat und die volle Verantwortung für die Beschwerde übernimmt. Diesen Anforderungen genügt nicht die Vorlage einer zwar von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater unterzeichneten, aber von der Partei selbst verfaßten Beschwerdeschrift, wenn nicht der Rechtsanwalt, Wirtschafsprüfer oder Steuerberater selbst den Streitstoff geprüft, gesichtet und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607, vom 6. Mai 1986 III R 270/84, BFH/NV 1986, 628; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1965 VI C 57.63, BVerwGE 22, 38; Gräber / Koch, a. a. O., § 62 Rdnr. 16 m. w. N.).

Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt, daß die von dem Antragsteller selbst verfaßte Beschwerdeschrift wörtlich abgeschrieben worden sei. Dies hat er durch Beifügung des vom Antragsteller selbst verfaßten und unterschriebenen Schriftsatzes zusätzlich deutlich gemacht. Der Beschwerdeschrift fehlt jede weitere Begründung oder Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Argumenten. Zwar bedarf die Beschwerde nach § 128 FGO nicht unbedingt einer Begründung. Die Weitergabe und wörtliche Abschrift (einschließlich der Rechtschreibe- und Zeichensetzungsfehler) der vom Antragsteller selbst verfaßten Beschwerdebegründung zeigt aber, daß sich der Prozeßbevollmächtigte überhaupt nicht mit den Erfolgsaussichten der Beschwerde auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich auch daraus, daß die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge wörtlich aus dem beigefügten, vom Antragsteller selbst verfaßten Schriftsatz übernommen worden sind. In der Beschwerdeschrift werden diese Anträge aus dem beigefügten Schriftsatz des Antragstellers sogar ausdrücklich als Originalanträge bezeichnet. Die Beschwerdeschrift wird daher der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG erforderlichen Einlegung der Beschwerde durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten nicht gerecht.

3. Da die Beschwerde schon aus den dargelegten Gründen unzulässig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich die Unzulässigkeit auch noch aus anderen Gründen (Ordnungsmäßigkeit der Prozeßvollmacht, Inhalt der Beschwerdeanträge) ergibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418140

BFH/NV 1992, 686

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