Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Rüge, der gesetzliche Richter sei entzogen worden

 

Leitsatz (NV)

Rügt der Beschwerdeführer, ein nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG-Senats zuständiger Richter habe an dem Urteil nicht mitgewirkt, muß er darlegen, welche Richter im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Klage berufen waren.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

...

Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), ist nicht schlüssig. Die Kläger tragen vor, nach dem Geschäftsverteilungsplan des ... Senats des FG hätte der Richter X an dem angefochtenen Urteil mitwirken müssen, nicht hingegen statt seiner der Richter Y. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1994 habe X nicht mehr mitgewirkt. Ausweislich des Protokolls über diese mündliche Verhandlung hätten sie den Entzug des gesetzlichen Richters gerügt und gegen den Beschluß, mit dem die Selbstablehnung des Richters X für begründet erklärt worden ist, mit Schreiben vom 30. Juni 1994 Beschwerde eingelegt.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung u. a., soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die von den Klägern erhobene Rüge entspricht bereits deswegen nicht diesen Anforderungen, weil das angefochtene Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1995 ergangen ist, nachdem die Sache am 1. Juni 1994 vertagt worden war. Die Kläger haben nichts zu der entscheidungserheblichen Frage vorgetragen, welche Richter im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach dem Geschäftsverteilungsplan des ... Senats des FG zur Entscheidung über ihre Klage berufen waren.

Dem erkennenden Senat ist aus dem Verfahren über die von den Klägern am 30. Juni 1994 eingelegte Beschwerde bekannt, daß sich der Richter X am 14. Juli 1994 in Urlaub befunden hatte. Dieser Sachverhalt war dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 18. Mai 1995 mitgeteilt worden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 419

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