![Finanzgerichtsordnung / § 119 [Absolute Revisionsgründe] Finanzgerichtsordnung / § 119 [Absolute Revisionsgründe]](/statics/210/images/icons/16.png)
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
1. |
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, |
2. |
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, |
3. |
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, |
4. |
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, |
5. |
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder |
6. |
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. |
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