Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsstoff bei Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

 

Leitsatz (NV)

Bei der Beurteilung der Klärbarkeit einer Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren begrenzen die geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung den Prüfungsstoff des BFH im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Herstellungskosten für ein zwischenvermietetes Reihenhaus begehrt hatten, ab. Zur Begründung führte das FG u. a. aus, aus § 3 des der Zwischenvermietung zugrundeliegenden Vertrages ergebe sich, daß es den Klägern nicht um eine echte Vermietung an den Zwischenmieter, sondern um dessen Einschaltung als Hausverwalter bei der Vermietung des Reihenhauses gegangen sei. Nach der bezeichneten Vertragsbestimmung betrug die Miete monatlich . . . DM ,,abzüglich der Kosten der Hausverwaltung" in Höhe von . . . v. H. (= . . . DM). Der Zwischenmieter hatte die Wohnung für monatlich . . . DM an den Wohnungsmieter weitervermietet.

Mit der u. a. auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gestützten Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision machen die Kläger vor allem geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Gestaltungsmißbrauch i. S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) bereits dann vorliege, wenn der Vermieter den gewerblichen Zwischenmieter zugleich mit der Hausverwaltung beauftragt habe und wenn vereinbart worden sei, daß der gewerbliche Zwischenmieter die Kosten der Hausverwaltung von der an den Eigentümer zu zahlenden Miete abziehen könne, und ob ein Gestaltungsmißbrauch auch dann vorliege, wenn sich der Eigentümer-Vermieter im außereuropäischen Ausland aufhalte. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen sei geeignet, die einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts zu fördern, weil sie sich in einer Vielzahl von Fällen stelle.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar, denn sie stellen sich nicht. Bei der Beurteilung der Klärbarkeit begrenzen die geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzli cher Bedeutung den Prüfungsstoff des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858, und vom 23. Juni 1967 VI B 16/67, BFHE 89, 117, BStBl III 1967, 531).

Das FG hat die Klage nicht abgewiesen, weil die Zwischenvermietung als Gestaltungsmißbrauch i. S. von § 42 AO 1977 beurteilt worden ist, sondern weil die Prüfung ergeben hat, daß die Kläger dem sog. Zwischenvermieter das Reihenhaus aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Hausverwaltervertrages) überlassen haben. Gegen diese für die Klageabweisung maßgebende Beurteilung haben die Kläger aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Die Prüfung, ob der Zwischenmieter als Geschäftsbesorger für den Eigentümer-Vermieter tätig geworden ist, hat Vorrang vor der Beurteilung, ob das mit dem Zwischenmieter vorhandene Rechtsverhältnis als Gestaltungsmißbrauch nicht anzuerkennen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387). Gegen diese vom FG vorrangig entschiedene Rechtsfrage haben die Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

Die von ihnen behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zwischen der Vorentscheidung und dem Urteil des Senats in BFHE 152, 170, BStBl II 1987, 387, besteht nicht.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 330

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