Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Ausschlußfrist nach Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag, ein Beschwerdeverfahren vor dem BFH wiederaufzunehmen, ist in der Regel unzulässig, wenn er innerhalb der vom Senatsvorsitzenden gesetzten Ausschlußfrist nicht begründet worden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 79b, 121, 134; ZPO § 585

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 18. Februar 1994 X B 35/93 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision (Verzögerung der Einspruchsentscheidung Einkommensteuer 1989) als unzulässig verworfen. Die Entscheidung erging in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senatsvorsitzenden vorgesehenen Besetzung.

Die Antragsteller wandten sich unter dem Datum 28. April 1994 im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen diese Entscheidung. Zur Begründung trugen sie vor, das Gericht sei bei Fällung des Beschlusses ... nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Eine weitere Begründung ging nicht ein, obwohl der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Verfügung vom 5. Mai 1994 zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 10. Mai 1994 eine Ausschlußfrist bis zum 27. Mai 1994 gesetzt und über die Folgen der Fristversäumnis belehrt hatte.

 

Entscheidungsgründe

Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.

Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) setzt stets voraus, daß der Rechtsuchende eine Rechtsbeeinträchtigung geltend macht. Eine gerichtliche Sachprüfung und Sachentscheidung ist nur erreichbar, wenn in sich schlüssig und substantiiert dargetan wird, worin die behauptete Rechtsverletzung zu sehen ist.

Dieser prozessualen Darlegungspflicht sind die Antragsteller trotz ausdrücklicher Anmahnung (§ 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 585 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 65 Abs. 2 Satz 1 und § 79b FGO) nicht nachgekommen. Daher hat eine weitere Sachprüfung zu unterbleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420031

BFH/NV 1994, 890

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